Tenor
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 175/18 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
unter Abänderung des am 17.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 175/18, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.200,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2018 abzüglich einer noch näher zu bestimmenden Nutzungsentschädigung zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, der Marke Mercedes Benz E 220 BlueTech T-Modell mit der Fahrgestellnummer ... sowie festzustellen,
dass sich der Beklagte seit dem 07.03.2018 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.434,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2018 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 04.05.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schon mangels eines erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen einer etwaigen Täuschung, einem Irrtum und dem Erwerb des Pkw nicht ergebe.
Ein Schadensersatzanspruch folge sich auch nicht aus § 826 BGB, denn der Kläger habe im vorliegenden Fall schon nicht substanziiert zu den anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen. Zwar sei im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig ein "Thermofenster" verbaut worden, wonach die Abschalteinrichtung im Motor gleichermaßen im Straßenbetrieb wie auf dem Prüfstand funktioniere. Hierbei handele es sich allerdings um eine branchenübliche und vom KBA gebilligte Konstruktion. Dem dahingehenden Vortrag der Beklagten sei der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Es könne sogar zugunsten des Klägers die Unzulässigkeit der insoweit behaupteten Abschalteinrichtung unterstellt werden, denn er habe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgebracht, weshalb aus einer potenziell unzulässigen Abschalteinrichtung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung herzuleiten sei. Ein möglicher Rückruf lasse ebenfalls ohne weiteren Vortrag des Klägers keinen tragfähigen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte die Genehmigungsbehörde bei der Erlangung der EG-Typengenehmigung getäuscht habe. Der Vortrag zu baureihefremden Fahrzeugen führe insoweit nicht weiter.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheitere daran, dass es an einem Verstoß gegen die Normen fehle, weil das Fahrzeug auch mit Abschalteinrichtung dem genehmigten Typ entspricht.
Mangels eines Hauptanspruchs bestünden auch die weiter geltend gemachten Ansprüche nicht.
Hiergegen richtet sich die am 11.05.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 31.07.2020 (innerhalb bis zum 03.08.2020 nachgelassener Frist) begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:
Er meint, das Urteil des Landgerichts habe nur ergehen können, weil es seinen Vortrag ausgeblendet und den Streitstand fehlerhaft gewürdigt habe. Sein Vortrag sei auch erheblich gewesen, weshalb die Nichtbeachtung gleichzeitig zur Rüge des rechtlichen Gehörs durch ihn in der Berufungsinstanz führe. Ihm stehe gegen die Beklagte insbesondere ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Er nehme angelehnt an den Beschluss des BGH vom 28.04.2020 (VI ZR 347/19) weitestgehend auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug. Insbesondere habe er vorgetragen, dass sich die Beklagte für eine schlechtere Technik entschieden und bewusst die Ad-Blue-Dosierung zu niedrig gewählt habe, so dass der Euro 6-Wert nicht habe erreicht werden können. Die vom Gericht im ersten Verhandlungstermin geäußerten Bedenken habe er jedenfalls im Schriftsatz vom 17.04.2019 ausgeräumt, nachdem weiterer Sachverhalt über die Manipulationen der Beklagten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Mit der Ad-Blue-Dosierungsproblematik, zu der er umfassend vorgetragen habe, habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, was einen Gehör...