Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssachen: Zulässigkeit einer erneuten weiteren Beschwerde; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an seine frühere Rechtsauffassung; nach dem Tode des Erblassers entstandene Wohngeldschulden als Nachlaßverbindlichkeiten

 

Orientierungssatz

1. Verweist das Rechtsbeschwerdegericht eine Sache an das Beschwerdegericht zurück, so trifft es keine abschließende Sachentscheidung. Der Zulässigkeit einer erneuten weiteren Beschwerde gegen die neue Entscheidung des Beschwerdegerichts steht der frühere Zurückverweisungsbeschluß nicht entgegen.

2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an seine Rechtsausführungen im Zurückverweisungsbeschluß nur insoweit gebunden, als es um die rechtliche Beurteilung geht, die der Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz zugrundegelegen hat.

3. Ein aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedener Wohnungseigentümer kann von dieser nicht mehr zu Zahlungen verpflichtet werden.

4. Bei den auf den Wohnungseigentum lastenden Wohngeldschulden, die erst nach dem Tode des Erblassers begründet worden sind, handelt es sich um Ausgaben für die Verwaltung des Nachlasses und daher um Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne von BGB § 1967. Hieran ändert sich erst dann etwas, wenn der Erbe sich entschließt, die Eigentumswohnung nicht der Verwertung zum Zwecke der Befriedigung von Nachlaßgläubigern zuzuführen, sondern sie für sich zu behalten.

 

Normenkette

WoEigG § 45; ZPO § 565 Abs. 2; WoEigG § 16; BGB § 1967

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541662

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