Leitsatz

  • Der aus der Gemeinschaft ausgeschiedene Wohnungseigentümer kann nicht mehr durch Beschluss mit Zahlungspflichten belastet werden

    Zurückverweisungsbeschluss des Rechtsbeschwerdegerichts

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG, § 134 BGB, § 138 BGB, § 1967 BGB

 

Kommentar

1.  Nach dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft können Zahlungspflichten zu dessen Lasten nicht mehr wirksam beschlossen werden. Es würde sich insoweit um einen unzulässigen Gesamtakt zulasten eines Dritten handeln (vgl. BGH, NJW 1988, 1910). Die Pflicht zur Zahlung des anteiligen Wohngelds erwächst jeweils aus dem Eigentum an einer bestimmten Wohnungseigentumseinheit, nicht aber aus der generellen Beteiligung an der Eigentümergemeinschaft. Ein Wohnungseigentümer kann deshalb von der Gemeinschaft zur Zahlung anteiligen Wohngelds nur für die bestimmte, ihm gehörige Eigentumswohnung verpflichtet werden, nicht aber für eine andere, nicht in seinem Eigentum stehende Wohnung. Soweit der Beschluss der Gemeinschaft den Antragsgegner als Nichteigentümer belastet hat, geht er ins Leere und entfaltet keine Rechtswirkungen, ohne dass es insoweit einer Anfechtung bedurfte. Allerdings kommen hinsichtlich einer anderen Wohnung des Antragsgegners Ansprüche auf Zahlung rückständiger Wohngeldvorschüsse in Betracht, soweit entsprechende Wirtschaftspläne beschlossen worden sein sollten.

2.  Die auf dem Wohnungseigentum lastenden Wohngeldschulden stellen, auch soweit sie erst nach dem Tod des Eigentümers entstehen, Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB dar, wenn sie zwangsläufig durch die Verwaltung des Nachlasses bis zu deren Verwertung zum Zweck der Befriedigung von Nachlassgläubigern verursacht sind. Der Erbe kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 86, 319).

3. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an seinen eigenen früheren Beschluss (Aufhebung und Zurückweisung an das LG) nur insoweit gebunden als er der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt.

4. Ein aufhebender und zurückverweisender Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts stellt keine rechtskräftige Entscheidung zur Sache dar, die der Zulässigkeit einer erneuten weiteren Beschwerde entgegensteht.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 18.09.1991, 16 Wx 64/91= ZMR 1/92, 35)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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