Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 192/88)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 477/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 669,97 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner war vom 18.7.1984 bis zum 26.5.1986 Wohnungseigentümer der in einem Dachgeschoß dieser Wohnanlage gelegenen Einheit Nr. 8. Gemäß Nr. III Abs. 3 der Teilungserklärung sollte der entsprechende Miteigentumsanteil „bis zum Ausbau der jeweiligen Dachgeschosse und Erstellung der Wohnungen nicht bei der Verteilung der Bewirtschaftungskosten berücksichtigt” werden. Gleichwohl wies der am 10.5.1985 beschlossene Wirtschaftsplan 1985 für den Antragsgegner einen monatlichen Wohngeldvorschuß in Höhe von 66,18 DM aus. Gemäß der am 26.6.1987 beschlossenen Jahresabrechnung 1985 waren in der Einzelabrechnung des Antragsgegners von diesem nicht geleistete Zahlungen in Höhe von 794,10 DM berücksichtigt und ein „Guthaben” zum 31.12.1985 in Höhe von 124,19 DM festgestellt.

Die Antragsteller verlangten vom Antragsgegner rückständiges Wohngeld in Höhe von zunächst insgesamt 2 997,63 DM gemäß den Jahresabrechnungen 1984 bis 1987 und dem Wirtschaftsplan 1988. Mit Beschluß vom 23.12.1988 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Jahre 1984 und 1985 an die Antragsteller 868,51 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 5.7.1988 zu bezahlen und im übrigen den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 19.4.1989, berichtigt durch Beschluß vom 29.5.1989, zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung dieser Entscheidung erreichen, soweit er dadurch zu einer Zahlung von mehr als 198,54 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 5.7.1988 verpflichtet wurde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, in Höhe von 198,54 DM bestehe eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners aufgrund des bestandskräftig gewordenen Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 10.5.1985 über die Jahresabrechnung 1984 einschließlich der Einzelabrechnungen. Die Zahlungspflicht für den weiteren Betrag von 669,97 DM könne zwar nicht auf den entsprechenden Eigentümerbeschluß vom 26.6.1987 über die Jahresabrechnung 1985 gestützt werden, da der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bereits als Wohnungseigentümer ausgeschieden gewesen sei. Insoweit ergebe sich die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners jedoch aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 10.5.1985 über den Wirtschaftsplan 1985, der hinsichtlich der rückständigen Wohngeldvorschüsse nicht durch die Jahresabrechnung 1985 überholt werde. Zu deren Zahlung in der von den Antragstellern noch geltend gemachten Höhe bleibe der Antragsgegner verpflichtet.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Antragsgegner ist gemäß § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG auch zur Zahlung des Betrages von 669,97 DM verpflichtet.

aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich der Antragsgegner nicht auf die Vereinbarung in der Teilungserklärung berufen kann, die ihn bis zur Fertigstellung der Dachgeschoßwohnungen von den „Bewirtschaftungskosten” freistellt. Die geltendgemachte Wohngeldforderung beruht auf Eigentümerbeschlüssen entweder über den Wirtschaftsplan oder über die Jahresabrechnung, die ihrem Inhalt nach weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstießen, somit nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar waren (§ 23 Abs. 4 WEG; vgl. Weitnauer WEG 7. Aufl. § 23 Rn. 5). Der Antragsgegner hat hinsichtlich beider Eigentümerbeschlüsse eine rechtzeitige Anfechtung versäumt. Die möglicherweise vereinbarungswidrige Kostenverteilung hat damit Bestandskraft erlangt (vgl. Weitnauer § 28 Rn. 6, 16).

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß der von den Antragstellern geltend gemachte Wohngeldanspruch für das Wirtschaftsjahr 1985 auf den für dieses Wirtschaftsjahr aufgestellten Wirtschaftsplan gestützt werden kann, nicht aber auf die Jahresabrechnung. Denn für die Begründung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander ist allein der Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend (BGH NJW 1988, 1910/1911). Als am 26.6.1987 die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1985 beschlossen, war der Antragsgegner aber bereits ausgeschieden.

cc) Rechtsfehlerfrei durfte das Landgericht auch davon ausgehen, daß der Wirtschaftsplan 1985 insoweit nicht durch die Jahresabrechnung 1985 „überholt” war.

(1) Der aus der Jahresabrechnung abgeleitete Zahlungsanspruch ist kein völlig anderer Anspruch als der Vorauszahl...

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