Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer "Antragsrücknahme" als Erledigungserklärung
Normenkette
ZPO §§ 91, 269, 1061, 1064; BGB §§ 133, 140
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C, vom 20.06.2012 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.06.2015 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C vom 20.06.2012 beantragt.
Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 13.07.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen und angeführt, dass - unstreitig - die im Schiedsspruch zugesprochene Hauptforderung zuzüglich Zinsen am 24.07.2015 an den Antragsteller gezahlt worden ist. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.08.2015 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung "zurückgenommen" und zugleich beantragt, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 21.08.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 02.09.2015, hat der Senat darauf hingewiesen, dass er erwägt, die Antragsrücknahme als Erledigungserklärung auszulegen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 hat die Antragsgenerin ausgeführt, dass aus ihrer Sicht der eindeutige Wortlaut der Rücknahmeerklärung eine Umdeutung in eine Erledigungserklärung nicht zulasse.
II.1. Der Senat geht von einer (einseitigen) Erledigungserklärung aus. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.08.2015 den Antrag "zurückgenommen" hat, ist diese Erklärung gem. § 133 BGB bei verständiger Würdigung als Erledigungserklärung auszulegen. Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGH NJW 2007, 1460 f., m.w.N.). Das ist hier indes nicht der Fall. Der Wortlaut der Erklärung "... wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung... zurückgenommen" ist zwar eindeutig. Indes ist die Erklärung und der damit verbundene Zweck der Antragsrücknahme - des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers - im Lichte und Kontext des weiteren Antrags, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, auszulegen. Dieser Antrag ist entscheidender Anhaltspunkt dafür, die Erklärung der "Antragsrücknahme" als Erledigungserklärung anzusehen. Der Antragssteller hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, die Kostenlast abwenden zuwollen. Entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO können zwar auch bei einer Rücknahme dem Schuldner die Kosten auferlegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag vor Rechtshängigkeit zurückgenommen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Die "Rücknahme" erfolgte erst nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 13.07.2015 und Zahlung am 24.07.2015. In einem solchen Fall kommt aber zur - wie dargelegt vom Antragsteller gewollten und verfolgten - Vermeidung der Kostentragungspflicht eine (ggf. einseitige) Erledigungserklärung in Frage, da der Antrag nach Rechtshängigkeit durch Zahlung der im Schiedsspruch genannten Summe gegenstandslos geworden ist. Es ist somit ein erledigendes Ereignis eingetreten, wodurch der Antrag im Nachhinein unbegründet geworden ist. Der etwaige Wille zur Antragsrücknahme wird zudem vorliegend - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - auch nicht durch einen gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bekräftigt. Weiterhin hat der Bundesgerichtshofs zudem die Begründung des im dort zu entscheidenden Fall erfolgten Widerrufs herangezogen, wonach der dortige Kläger die Klage zurücknehmen wollte, weil er davon ausging, die Zahlung des Beklagten sei vor Zustellung der Klage erfolgt. Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Auf die Frage einer von der Antragsgenerin angesprochenen Umdeutung - i.S.v. § 140 BGB (hierzu: BGH, a.a.O.) - kommt es demnach nicht an. Der Senat geht angesichts der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 16.09.2015 zudem von einer einseitigen Erledigungserklärung aus.
2. Nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung der Antragsstellerin widersprochen hat, ist der Antrag dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache begehrt. Dieser Antrag ist zulässig und begründet, weil sich der ursprünglich zulässige und begründete Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit tatsächlich erledigt hat
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Originals des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschri...