Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwilligung in Operation bei Kolik durch AGB; Aufklärung des Tierhalters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung in einem vorgefertigten Aufklärungs- und Einwilligungsformular, wonach schon bei Abschluss des Behandlungsvertrages und Unabsehbarkeit der weiteren Entwicklung einer vom Tierarzt für geboten gehaltenen Operation eines an Kolik erkrankten Pferdes zugestimmt werde, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB und ist auch im übrigen wirksam.

2. Auf die Behandlung des Tierarztes ist § 630 e BGB weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Einer mündlichen Aufklärung über Behandlungsrisiken oder Behandlungsalternativen bedarf es im Regelfall nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 611, 630e, 823

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 90/17)

 

Tenor

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung des von der Klägerin in Rechnung gestellten Tierarzthonorars von 8.529,12 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verurteilt.

1. Der Beklagte hat die Klägerin, indem er am 9.8.2016 den Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) unterzeichnete, mit der Behandlung der Kolik seines Pferdes N beauftragt. Dies schloss eine Operation ein, in die der Beklagte in dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und in der ebenfalls am 9.8.2016 unterschriebenen Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) eingewilligt hat. Der Auftrag bezog sich, wie sich aus einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, auch auf die - nach dem 10.8.2016 erfolgte - Behandlung möglicher Komplikationen, die in der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) genannt waren.

Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals behauptet, dass er mit der Klägerin bei Aufnahme des Pferdes mündlich vereinbart habe, dass eine Operation nur nach Rücksprache mit ihm erfolgen solle, ist das neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise berücksichtigt werden können, sind weder dargetan oder ersichtlich. Aus dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) und aus der Operations- und Narkoseaufklärung (Anlage B 7) ergibt sich eine entsprechende Einschränkung nicht, obwohl in der Operations- und Narkoseaufklärung ausdrücklich die Möglichkeit zur Vereinbarung von Einschränkungen, darunter diejenige einer Rücksprache, vorgesehen ist. Hiervon haben die Parteien nur insoweit, als es um den Kostenrahmen der Operation ging, Gebrauch gemacht und entsprechende handschriftliche Eintragungen ("bis 8.000 EUR mit Resektion ohne Komplikation") vorgenommen. Soweit der Beklagte in dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) durch Ankreuzen Erklärungen zum Schlachttierstatus abgegeben hat, haben diese nichts mit einer Rückspracheverpflichtung vor einer Operation zu tun.

Die Erklärung des Beklagten, durch die er bereits in einem Zeitpunkt, in dem noch eine konservative Kolikbehandlung möglich und vorgesehen war, einer künftig notwendig werdenden Operation zustimmte und sie beauftragte, verstieß entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB, hält auch sonst einer inhaltliche Überprüfung stand und ist daher wirksam. Selbst wenn die Erklärung als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen sein sollte, würde sie keiner Inhaltskontrolle unterliegen, da durch sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelung vereinbart wurde (§ 307 Abs. 3 BGB). Sie bestimmte vielmehr, welche Hauptleistung in welchem Fall zu erbringen war. In der Sache hat die Klägerin in dem Bogen Kolik Stationäre Aufnahme Schlachtpferd (Anlage B 6) den sachlichen Grund angeführt, der es rechtfertigt, vom Eigentümer des Pferdes vorab eine Entscheidung zwischen einer Zustimmung zur Kolikoperation, einer Zustimmung mit Einschränkungen oder ihrem Ausschluss zu verlangen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit einer Kolikoperation kurzfristig herausstellen und schnelles Handeln für das Pferd überlebenswichtig sein kann. Die Interessen des Eigentümers werden dadurch gewahrt, dass die Klägerin für den Fall einer Verschlechterung des Zustands des Pferds in den angeführten Formularen den Versuch einer Kontaktaufnahme - wie er im Streitfall erfolgt ist - zusichert. Hierdurch kann der Eigentümer vom Verlauf der Krankheit und dem aktuellen Zustand des Tieres Kenntnis erlangen und gegebenenfalls seine Entscheidung ändern.

2. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung zu, der auf Freistellung von der gesamten, die E...

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