Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Amtsgericht D- E verwiesen.

 

Gründe

I.

In dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht C den Angeklagten wegen "versuchter Unterschlagung" zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel, das hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegt, hat bereits mit der erhobenen Verfahrensrüge insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht D- E führt.

1.

Mit der in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Revision, dass das Amtsgericht C seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe (§ 338 Ziff. 4 StPO).

a)

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

In der Anklage vom 12. August 2005 wird dem - jedenfalls seit März 2003 durchgängig in D- wohnhaften - Angeklagten zur Last gelegt, sich einen Laptop und einen Drucker, die ihm von seinem früheren Arbeitgeber, der in C ansässigen Fa. G.H., überlassen worden waren, rechtswidrig zugeeignet zu haben, nachdem das Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember 2003 aufgelöst worden war.

Im Hauptverhandlungstermin vom 12. April 2007 erließ das Amtsgericht C gegen den nicht erschienen Angeklagten einen Strafbefehl, durch den dieser wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Den hiergegen gerichteten Einspruch verwarf das Amtsgericht in der darauf folgenden Hauptverhandlung am 6. Dezember 2007, da der Angeklagte erneut ausgeblieben war.

Auf seine Berufung wurde das Verwerfungsurteil durch das Landgericht C am 3. März 2008 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Protokoll der Berufungshauptverhandlung sind - soweit hier von Bedeutung - folgende Verfahrensvorgänge dokumentiert:

"Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

Der Verteidiger gab eine Erklärung ab.

Die Sach- und Rechtslage wurde erneut mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gab eine Erklärung ab.

Die Sach- und Rechtslage wurde erneut mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

Die Hauptverhandlung wurde um 14:25 unterbrochen und um 14:36 fortgesetzt.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

Die Beweisaufnahme wurde im allseitigen Einverständnis geschlossen"

Im Protokoll der daraufhin am 6. Mai 2008 begonnenen weiteren amtsgerichtlichen Hauptverhandlung heißt es:

"Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. (...)

Der Verteidiger des Angeklagten erklärte, dass er die Zuständigkeit des Amtsgerichts C rüge.

Die Verhandlung wurde um 10.46 unterbrochen und um 11.16 wieder fortgesetzt

b.u.v.

Das Amtsgericht C ist örtlich zuständig. Tatort ist auch C. Nach § 9 StGB ist auch Ort der Tat an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei dem vorgeworfenen Unterschlagungsdelikt tritt der Erfolg, nämlich der Sachentzug nur bei der in C ansässigen Firma G.H. ein. In C hatte er die Sachen abzugeben. Insofern ist der Tatort auch C (vgl. insofern Tröndle/Fischer StGB-Kommentar 50. Auflage Rd.Nr. 4) Die Ansicht des Verteidigers, dass es allein auf den Ort der Willensbetätigung ankommt, ist nicht nachzuvollziehen. Es kann dem Zufall nicht überlassen sein, wo und wann der Beschuldigte einen solchen Entschluss fasst oder gefasst haben kann. Es wäre allein der Einlassung des Beschuldigten überlassen, an jedem nun einmal mit der Sache befassten Amtsgericht die örtliche Zuständigkeit zu rügen indem jeweils vorgetragen wird, dass er vielleicht an einem anderen Ort als den nun gerade mit der Sache befassten Amtsgericht den Entschluss gefasst haben kann.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz (...).

Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen."

b)

Auf der Grundlage dieser Verfahrenstatsachen rügt die Revision mit Recht, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts C nicht begründet ist.

aa)

In Betracht kommt allein der - im Beschluss vom 6. Mai 2008 erörterte - Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO.

Tatort ist nach § 9 Abs. 1 StGB u.a. jeder Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Mit "Erfolg" sind dabei nicht alle Auswirkungen der Tat gemeint, sondern nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des Tatbestands erheblich sind. Es muss sich um einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Handlungserfolg handeln; Tatwirkungen, die für die Tatbestandsverwirklichung nicht relevant sind, begr...

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