Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für Streitverkündeten und Streithelfer
Leitsatz (amtlich)
1. Ein dem Rechtsstreit erst im Berufungsverfahren beigetretener Streitverkündeter kann grundsätzlich nicht die Rechtsanwaltskosten für die I. Instanz als notwendige Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO erstattet verlangen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht in seiner Kostenentscheidung ausdrücklich die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers einer Partei auferlegt hat.
2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der in der (letzten) mündlichen Verhandlung erfolgte Beitritt des Streitverkündeten dazu führt, dass er seine Rechtsanwaltskosten als notwendige i.S.v. § 91 ZPO festsetzen lassen kann. Jedenfalls wenn sein Rechtsanwalt auch zuvor schon aktiv an dem Prozess teilgenommen hat, ist die Notwendigkeit für das Berufungsverfahren zu bejahen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104, 72, 74
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 14.08.2013; Aktenzeichen 2 O 194/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.8.2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des LG Köln vom 14.8.2013 - 2 O 194/09 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels folgendermaßen abgeändert:
Auf Grund des Urteils des OLG Köln vom 21.2.2012 - 8 U 7/11 - sind von der Klägerin 2.406,89 EUR - zweitausendvierhundertundsechs Euro und neunundachtzig Cent - nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.7.2011 an die Streithelfer zu 1) und 2) zu erstatten; der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.912,69 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung deren Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag mit der Begründung in Anspruch, dass sie von dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Verpachtung eines Gastronomiehausbootes im Jahre 2000 steuerlich falsch beraten worden sei. Sie verlangte von den Beklagten Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuerbeträge einschließlich Zinsen von knapp 11.000 EUR sowie Erstattung der ihr entstandenen Steuerberater-, Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten im Umfang von weiteren ca. 9.500 EUR. Das LG hatte der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Urteil vom 9.12.2010 überwiegend stattgegeben. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der zuständige Senat beim OLG Köln hat im September 2011 eine Vorabentscheidung zur Auslegung einer europäischen Richtlinie beim EuGH eingeholt. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 15.11.2012 die Vorlagefrage entschieden hatte, hat der zuständige Zivilsenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2013 die Klage durch das am 21.2.2013 verkündete Urteil abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin hatte den Beteiligten zu 1. und 2. bereits in I. Instanz Ende 2009 den Streit verkündet (91 f. GA). Ihr jetziger Prozessbevollmächtigter hatte sich zwar Mitte Dezember 2009 für die Streitverkündeten bestellt (107 GA), ohne dass die Streitverkündeten allerdings dem Rechtsstreit beigetreten wären. Dennoch hat der Rechtsanwalt für die Streitverkündeten an den mündlichen Verhandlungen vom 28.1. und 16.9.2010 teilgenommen. Die Streitverkündeten sind gemäß Beschluss vom 1.4.2010 (151 f. GA) schriftlich als Zeugen vernommen worden. Im Berufungsverfahren sind die Streitverkündeten in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2013 unter Überreichung eines an diesem Tag übergebenen Schriftsatzes vom 30.1.2013, der aus einer einzigen Seite besteht, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit dem Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, beigetreten. Dieser Schriftsatz enthält nur ein Kurzrubrum; zur Begründung haben die Streithelfer insbesondere auf die Entscheidung des EuGH Bezug genommen (579 GA).
Die Streithelfer haben für beide Instanzen mit Antrag vom 7.3.2013 (606 GA) Kosten i.H.v. insgesamt 4.583,17 EUR zur Festsetzung angemeldet. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Streithelfer nicht wirksam beigetreten seien. Rechtsanwaltskosten für die I. Instanz könnten sie allein schon deshalb nicht geltend machen, weil sie in diesem Rechtszug nicht beigetreten seien.
Der zuständige Rechtspfleger beim LG Köln hat zugunsten der Streithelfer Kosten von insgesamt 3.112,69 EUR festgesetzt. Da sie in I. Instanz keinen Sachantrag gestellt haben, hätten sie nur Anspruch auf eine 0,8-Verfahrensgebühr nebst Erhöhung gem. VV Nr. 3101 und Nr. 1008 RVG. Im Übrigen könne der Prozessbevollmächtigte der Streithelfer auch bereits vor Beitritt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr verdienen. Auf den Beschluss (633 ff. GA) wird Bezug genommen.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.8.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 27.8.2013 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingele...