Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten bei Tätigwerden eines nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestellung eines beim BGH nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren ist nicht notwendig, die dadurch entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig.
2. Wird ein nichtpostulationsfähiger Rechtsanwalt vor dem BGH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sinnvoll tätig, sind die dabei entstehenden Kosten erstattungsfähig. Dabei handelt es sich um Einzeltätigkeiten, bei denen eine Terminsgebühr nicht entstehen kann.
Normenkette
ZPO §§ 78, 91; RVG-VV Nrn. 3403-3404, 3506, 3516
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 15.11.2005; Aktenzeichen 3 O 89/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss - Nichtzulassungsbeschwerde - des LG Potsdam vom 15.11.2005 - 3 O 89/03 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des BGH vom 7.7.2005 von dem Streithelfer der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.849,16 EUR (i.B.: eintausendachthundertneunundvierzig und 16/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 1.9.2005 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Streithelfer der Klägerin 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben.
Der Beschwerdewert beträgt 4.149,90 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und dem Streitverkündeten den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten. Das OLG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Streitverkündete hat am 30.12.2004 beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Weil sich das Klagebegehren der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erledigt hatte, telefonierte der Prozessbevollmächtigte des Streitverkündeten daraufhin mit dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und vereinbarte mit ihm, dass der Streitverkündete und die Beklagten das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklären würden. Entsprechend wurde verfahren, auch die Klägerin gab eine Erledigungserklärung ab. Der BGH erlegte mit Beschluss vom 7.7.2005 dem Streithelfer der Klägerin die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten auf.
Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 15.11.2005 die von dem Streitverkündeten an die Beklagten zu erstattenden Kosten wegen der Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 5.169,08 EUR festgesetzt und dabei eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 RVG-VV i.H.v. 1,9 einschließlich einer 0,3-Erhöhungsgebühr wegen zweier Auftraggeber und eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3516 RVG-VV als erstattungsfähig angesehen.
Gegen diesen, ihm am 17.11.2005 zugestellten Beschluss, wendet sich der Streithelfer der Klägerin mit der am 1.12.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, es sei allenfalls eine Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten gem. Nr. 3403, 3404 RVG-VV zu erstatten. Daneben könne eine Terminsgebühr nicht entstehen.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 7.3.2006 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und diesen dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die Beklagten können von dem Streithelfer der Klägerin keine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 RVG-VV und keine Terminsgebühr gem. Nr. 3516 RVG-VV für das Rechtsbeschwerdeverfahren erstattet verlangen. Erstattungsfähig ist lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV.
Es kann dabei offenbleiben, ob die zweitinstanzlichen Beklagtenvertreter überhaupt von den Beklagten das Mandat hatten, sie im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH umfassend zu vertreten. Daran bestehen Zweifel. Zum einen haben sich die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht förmlich bestellt. Zum anderen sind sie beim BGH nicht zugelassen. Selbst wenn die Beklagten ihnen einen solchen Auftrag erteilt hätten, würde dies nicht dazu führen, dass die dadurch ausgelösten Rechtsanwaltsgebühren von dem Streithelfer der Klägerin zu erstatten wären.
Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO müssen sich die Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverf...