Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufsache, Beschaffenheitsvereinbarung, Internetanzeige

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache, die der Verkäufer in einer Internetanzeige angibt, werden zwar regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. §§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Kaufobjekt ein in der Anzeige angegebenes Ausstattungsmerkmal aufweise.

 

Normenkette

BGB § 434

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen 29 O 264/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers. gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 4.7.2013 (29 O 264/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von einer Darstellung des Sach-und Streitstandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a ZPO).

1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 4.11.2013 verwiesen.

"Das LG hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

1. Darin, dass das Fahrzeug nicht mit einem Tempomat ausgerüstet war, liegt kein zum Rücktritt berechtigender Mangel. Das LG nimmt an, dass das Vorhandensein eines Tempomaten aufgrund der Angaben in der Internatanzeige als Beschaffenheit vereinbart worden sei (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Kläger sei mit seinen Gewährleistungsrechten jedoch ausgeschlossen, da er diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt habe (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei der Besichtigung des Fahrzeuges geäußert habe, eine Einstellung im Bordcomputer stelle lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung und keinen Tempomaten dar, ergebe sich, dass er den Mangel gekannt habe. Dem ist zu folgen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Würdigung entkräften könnten. Allerdings ist aus den vom LG hierzu angeführten Gründen schon nicht bewiesen, dass die Beschaffenheitsangabe der Internetanzeige Vertragsinhalt geworden ist. Die Angaben in einer Internetanzeige werden zwar regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. §§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB (LG Karlsruhe, DAR 2010, 528). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Kaufobjekt dieses Ausstattungsmerkmal aufweise (OLG Koblenz NJOZ 2012, 343 = BeckRS 2011,13518). Trägt der Verkäufer dies substantiiert vor, so muss der Käufer, der jedenfalls dann für den Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung beweispflichtig ist, wenn keine Abweichung von einer üblichen Beschaffenheit in Rede steht, das Gegenteil beweisen (vgl. H. P. Westermann in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 434 Rz. 54; Faust in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.3.2011, § 434 Rz. 118). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beim LG angegeben, sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug keinen Tempomat habe, "der wäre vorne rechts am Lenkrad", was der Kläger bestätigt habe. Sie habe noch gesagt, die "Geschwindigkeitseinstellung gehe" im Bordcomputer. Dies hat der Kläger bei seiner Anhörung selbst mit seinen Angaben bestätigt, er habe sich das Fahrzeug angeschaut und gesagt, man müsste in den Bordcomputer reingehen, um den Tempomat zu bestätigen. Er habe dann gesagt, das sei aber eine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Tempomat. Danach war für die Beteiligten bei der Besichtigung jedenfalls zweifelhaft, ob das Fahrzeug einen Tempomaten im eigentlichen Sinne aufwies. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der dem Kläger nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, konnte der Kläger bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage nicht davon ausgehen, dass das Vorhandensein eines solchen Tempomaten zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin C. Diese hat bekundet, die Beklagte habe die Frage des Tempomaten bei der Abholung klären sollen, dazu habe nochmals nachgefragt werden sollen. Sie habe aber an diesem Samstag (dem Tag der Besichtigung, dem 23.6.2012) bestätigt, dass ein Tempomat vorhanden gewesen sei, denn dieser habe ja in der Anzeige gestanden. Es sei so gewesen, dass der Kläger die Fahrzeugausstattung aus der Anzeige vorgelesen habe. Diese Ausstattung sei für ihn ein wichtiges Thema gewesen und zwar im Hinblick auf den Tempomat, denn das Fahrzeug in N habe einen gehabt. Wenn das Fahrzeug der Beklagten keinen gehabt habe, wären sie nach N weitergefahren. Im Hinblick auf den Tempomat habe die Beklagte das Vorhandensein des Tempomaten zugesagt, so d...

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