Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung von Angaben in einer Internetanzeige und deren "Korrektur" im weiteren Verlauf im Hinblick auf das unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu würdigende Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung (hier sah die Internetanzeige im Zusammenhang mit dem privaten Kauf eines gebrauchten BWW 520d diverse Ausstattungsmerkmale vor, die im später nach Besichtigung und Probefahrt geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag ["gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung..."] nicht auftauchten, wobei es dem Käufer allerdings weniger auf die einzelnen Ausstattungsmerkmale als auf das durch diese gekennzeichnete "Ausstattungsniveau" ankam) - Zulassung der Revision.
Normenkette
BGB §§ 293, 295 S. 1, §§ 320, 323, 346 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, §§ 347-348, 434 Abs. 1 S. 1, § 437 Nr. 2, § 437 Fall 1, §§ 440, 475
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 14.08.2014; Aktenzeichen 4 O 49/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das am 19.3.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg sowie deren Teilversäumnisurteil vom 14.8.2014 teilweise geändert und insgesamt - unter Einbeziehung des Schlussurteils vom 14.8.2014 - wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 7.417,13 EUR sowie gegen Übergabe des Pkw BMW 520d mit der Fahrgestellnummer ..., ferner weitere 1.312,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des vorbezeichneten Pkw nebst zugehöriger Winterreifen (Satz 225/50R 17 98V Sportiva Snow Win) zu zahlen. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2014 zu zahlen. Außerdem wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Übergabe des genannten Pkw BMW 520d in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 17 % und dem Beklagten zu 83 %, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 37 % und dem Beklagten zu 63 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Rückabwicklung eines Vertrages mit dem Beklagten über den Kauf eines Pkw, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG einen Kilometerstand von 156.285 km gehabt hat und heute (Senatstermin vom 30.6.2016) einen solchen von 189.337 km aufweist.
Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet auf dem Portal "mobile. de" an. Bei der Erstellung dieser Internetanzeige bediente er sich seiner Behauptung nach eines Drittunternehmens, dessen Anpreisungen nicht immer mit dem tatsächlichen Zustand übereingestimmt hätten. Die Internetanzeige sah einen Kaufpreis von 15.990 Euro und als Ausstattungsmerkmale unter anderem - neben einer Vielzahl weiterer Angaben - vor: Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse, Verglasung grün getönt. Darüber hinaus enthielt die Anzeige in Fettdruck unter anderem den Text: "keine Kratzer/... die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal ... Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!".
Aufgrund der vorbezeichneten Internetanzeige wandte sich der Kläger an den Beklagten; bei seinem ersten Anruf berief er sich diesem gegenüber auf die Anzeige. In der Folgezeit suchte der Kläger den Beklagten entweder zweimal (so der Kläger) oder dreimal (so der Beklagte) auf. Als er das Fahrzeug besichtigte, fragte er nicht nach einer speziellen Ausstattung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem LG hat der Kläger in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgebracht: Er habe damals gerne ein Auto mit bestimmten technischen Ausstattungen kaufen wollen und sich über die diesbezüglichen Möglichkeiten bei mobile. de informiert. Dort habe er auch sieben oder acht seinen Vorstellungen entsprechende Fahrzeuge gefunden. Diese habe er sich dann angesehen; der hiesige Pkw sei der zweite auf seiner Liste gewesen. Als er sich die verschiedenen Wagen angesehen habe, habe er sich nicht für jedes Fahrzeug im Einzelnen vorher jeweils vergegenwärtigt, welche Sonderausstattung es denn nun nach der Internetbeschreibung haben solle; vielmehr sei er davon ausgegange...