Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache der Anfechtung einer Verwalterbestellung mit Ablauf des Bestellungszeitraums

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der Anfechtung einer Verwalterbestellung tritt Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Bestellungszeitraum abgelaufen ist. Es besteht dann grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entscheidung über den Anfechtungsantrag. Hat das Erstgericht allerdings eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, ist hiergegen die Beschwerde mit dem Ziel zulässig, die Erledigung geltend zu machen und das Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen 29 T 24/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 2.10.2002 – 29 T 24/02 – wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 3) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. In der Eigentümerversammlung vom 21.3.2001 wurde die AVG H. N. GmbH für die Zeit bis zum 31.12.2001 zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage V.-Straße 350 bestellt. Der alleinige Geschäftsführer dieser Gesellschaft war auch Mitgesellschafter der Beteiligten zu 2), einer GbR, die seinerzeit 4.258/10.000, also etwa weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehatte. Auf einen Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) hin hat das AG mit Beschluss vom 11.1.2002 den Eigentümerbeschluss über die Verwalterbestellung aufgehoben. Die hiergegen von der Beteiligten zu 3) eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG als nicht begründet zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2) ihr Begehren auf Zurückweisung des Anfechtungsantrags weiter.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist nicht zulässig. Das Rechtsmittel ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Indes hat die Beteiligte zu 3) kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Abänderung der Entscheidungen des Amts- und LG.

Wie bereits in dem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 16.6.2003 unter Bezugnahme auf einschlägige Rspr. und Lit. näher ausgeführt wurde, tritt in dem hier gegebenen Fall einer Anfechtung einer Verwalterbestellung mit Ablauf des Bestellungszeitraums Erledigung der Hauptsache ein. Wegen des entspr. anzuwendenden § 32 FGG, der dazu führt, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses nicht nur alle Rechtshandlungen der Verwalterin während des Bestellungszeitraums wirksam bleiben, sondern auch der Verwaltervertrag und die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Verwalters nicht rückwirkend beseitigt werden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entscheidung über den Anfechtungsantrag (vgl. BayObLG v. 10.1.1997 – 2Z BR 35/96, BayObLGReport 1997, 25 = ZMR 1997, 256 = NJW-RR 1997, 715; unter Aufgabe früherer gegenteiliger Meinung, ZMR 2001, 366; u. Beschl. v. 13.11.2003 – 2Z BR 109/03, BayObLGReport 2004, 47; OLG Hamm WE 1996, 33; OLG Hamm v. 18.1.1999 – 15 W 77/98, OLGReport Hamm 1999, 224 = NZM 1999, 22; u. NZM 2003, 486; KG v. 30.7.1997 – 24 W 2316/96, KGReport Berlin 1998, 5 = FGPrax 1997, 218; Staudinger/Wenzel, WEG, § 44 Rz. 44; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 97).

Diese Grundsätze gelten zwar dann nicht, wenn in späteren Versammlungen eine Bestätigung der angefochtenen Bestellung erfolgt und die entspr. Beschlüsse ebenfalls angefochten sind (BayObLG ZMR 2001, 366). Eine derartige Situation liegt hier indes nicht vor. Die Bestellung der AVG H. N. GmbH war von vornherein begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.2003, während es sich bei den ebenfalls angefochtenen späteren Beschlussfassungen bis zur Aufnahme der Tätigkeit der jetzigen Verwalterin zum 15.2.2003 jeweils um Neubestellungen gehandelt hat.

Erledigung war daher bereits während des erst im Februar 2002 mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 11.1.2002 abgeschlossenen amtsgerichtlichen Verfahrens eingetreten mit der Folge, dass an sich kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bestanden hätte. Nachteilige Rechtswirkungen konnte – wie ausgeführt wurde – im Nachhinein ein Erfolg des Anfechtungsantrags nicht mehr entfalten. Von dem Grundsatz der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn das AG trotz Erledigung eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat; denn dann muss für einen Beteiligten die Möglichkeit bestehen, die Erledigung geltend zu machen und sein Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken (vgl. BayObLG WuM 1992, 644; v. 29.5.1998 – 3Z BR 137/98, MDR 1998, 1116; NZM 2000, 556; ZMR 2001, 366; Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 51; Jennissen, NZM 2002, 594 [599]).

Von der Möglichkeit zur Beschränkung der Erstbeschwerde auf die – ohnehin wegen der vom AG an...

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