Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Zum Schuldspruch hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:

"Der Angeklagte unterhält auf seinem Grundstück pp. einen Unterstand für Gänse, Enten, Hühner und Schafe. Nachdem die örtliche Ordnungsbehörde eine Beseitigung dieser Bauten verlangt hatte, kam es zu zahlreichen Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Angeklagten und der zuständigen Ordnungsbehörde. Im Rahmen der Auseinandersetzung beanstandete der Angeklagte, dass Mitarbeiter der Ordnungsbehörde ohne eine entsprechende vorhergehende Benachrichtigung unbefugt sein umzäuntes Grundstück betreten hätten."

Mit Schreiben vom 04. Dezember 2005, gerichtet an den Landrat des S.-T.-Kreises in U., legte der Angeklagte Widerspruch gegen eine ihm am 02.12.2005 zugestellte Ordnungsverfügung ein. Im vorletzten Absatz dieses Schreibens heißt es:

"Ich muss davon ausgehen, dass Sie die Klageerhebung ausbremsen wollen, in dem Sie den Widerspruch nicht zügig bearbeiten bzw. nicht weitergeleitet haben. Meine Persönlichkeitsrechte haben Sie alles in allem ca. ein Dutzend mal durch Missachtung des § 12 DS verletzt, vom zusätzlichen Betreten des Grundstücks trotz ausdrücklichem Verbot und ohne Ordnungsverfügung ganz abgesehen. Inzwischen haben wir einen Herdenschutz und sollten wir Sie bei einer der vorgenannten Aktionen überraschen, wird das Tier Sie stellen. Ob der Abtransport dann noch im Krankenwagen oder in einer schwarzen "Limousine" erfolgt, bleibt abzuwarten.

Vorsorglich werde ich die Staatsanwaltschaft informieren und um Rat bitten, ob es noch andere wirksame Möglichkeiten gibt, mich vor Ihren Übergriffen zu schützen."

Zur Einlassung des Angeklagten heißt es im Berufungsurteil:

"Der Angeklagte hat die Abfassung des entsprechenden Schreibens sowie die Übersendung dieses Schreibens an den Landrat des S.-T.-Kreises in der Hauptverhandlung eingeräumt. Er hat sich jedoch dahingehend eingelassen, er habe damit keine Mitarbeiter des S.-T.-Kreises bedrohen wollen. Vielmehr habe er nur zum Ausdruck gebracht, dass er einen Hund habe und es Eigenart eines Hundes sei, einen unbefugten Eindringling "zu stellen". Dann hänge es allein von dem Verhalten des Eindringlings ab, ob der Hund ruhig bleibe oder ihn angreife.

Auch habe er in demselben Schreiben darauf hingewiesen, dass er sich an die Staatsanwaltschaft wenden werde. Dieses stehe in Widerspruch zu einer Absicht, jemanden bedrohen zu wollen."

Zur Beweiswürdigung und rechtlichen Wertung hat die Strafkammer ausgeführt:

"Die Einlassung des Angeklagten vermag diesen nicht zu entlasten.

Bereits in tatsächlicher Hinsicht lassen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht mit dem Wortlaut seines Schreibens in Einklang bringen.

Durch die Formulierung "sollten wir Sie bei eine der vorgenannten Aktionen überraschen " wird deutlich, dass der Angeklagte eine Situation beschrieben hat, bei der er selbst Zeuge wird, wie ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes sein Grundstück betritt. In dieser Situation und in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um einen Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde handelt, will er den Hund auf den Mitarbeiter hetzen, damit dieser ihn "stellt". Es geht somit nicht um die eigenständige Entscheidung eines Wachhundes, das ihm zugewiesene Revier zu "verteidigen", sondern um das dem bewussten Einsatz eines Hundes gegen einen als solchen erkannten Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde. Die weitergehende Formulierung "ob der Abtransport dann noch im Krankenwagen oder einer schwarzen Limousine erfolgt, bleibt abzuwarten" kann und sollte nur dahingehend verstanden werden, dass der auf dem Grundstück angetroffene Beamte durch den beabsichtigen Angriff des Hundes auf jeden Fall derart schwer verletzt werden soll, dass sein Abtransport in einem Krankenwagen erforderlich wird.

Durch den Verweis auf den ebenfalls in Betracht zu ziehenden Abtransport in einer schwarzen "Limousine" - also in einem Leichenwagen - bringt der Angeklagte zum Ausdruck, dass er auch in Betracht zieht, dass der Beamte infolge des von dem Angeklagten veranlassten Angriff des Hundes versterben wird.

Durch die vorgenannten Formulierungen hat der Angeklagte die zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes des S.-T.-Kreises mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens des Totschlages im Sinne des § 212 StGB oder zumindest einer vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB bedroht.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht in Ansehung des Umstandes, dass der Angeklagte in dem streitgegenständlichen Schreiben weiter ausgeführt hat, er werde vorsorg...

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