unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht und Verfahrensrecht. Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. War die zunächst zugestellte Ausfertigung des Scheidungsverbundurteils hinsichtlich der Gründe zum Versorgungsausgleich unvollständig, so vermochte diese die Beschwerdefrist nicht wirksam in Gang zu setzen; vielmehr ist auf die später erfolgte Zustellung der die vollständigen Gründe umfassenden Ausfertigung abzustellen.
2. Wirkt sich der Versorgungsausgleich auf den Rentenanspruch zur Zeit noch nicht aus, da die berechtigte Partei noch keine Rente bezieht, so scheint es vertretbar, den Versorgungsausgleich trotz der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung schon jetzt durchzuführen und die Parteien auf die Abänderung der Entscheidung nach § 10 VAHRG zu verweisen.
Normenkette
ZPO § 621e Abs. 3 S. 2; BGB § 1587a Abs. 3-4; Tabelle 7 der BarwVO
Verfahrensgang
AG Leverkusen (Aktenzeichen 32 F 60/97) |
Tenor
Auf die Berufungsbeschwerde der Landesversicherungsanstalt B. vom 16. November 2000 wird das am 21. Juli 2000 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht Leverkusen, Aktenzeichen 32 F 60/97, unter Aufrechterhaltung im übrigen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Ziffer IV teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Ba. werden auf das Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt B. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,70 DM, bezogen auf den 31. Mai 1997, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des teilweise angefochtenen Scheidungsverbundurteils.
Gründe
Im Rahmen des Scheidungsverbundurteils hat das Familiengericht Leverkusen auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Die Antragstellerin hatte in der maßgeblichen Ehezeit vom 1. März 1979 bis einschließlich 31. Mai 1997 neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Ba. in Höhe von monatlich 739,85 DM auch solche als betriebliche Altersversorgung aufgrund ihrer Tätigkeit bei den B. Werken erworben, insoweit wird auf die Auskunft der B. AG vom 13. Oktober 1997 (Bl. 16 f. d. VA-Heftes) Bezug genommen.
Die Antragstellerin bezieht bereits sowohl die gesetzliche Rente als auch die Betriebsrenten.
Demgegenüber hat der Antragsgegner während der Ehezeit nur eine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar eine solche bei der Landesversicherungsanstalt B. in Höhe von monatlich 903,49 DM.
Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich dergestalt vorgenommen, dass es von dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf das Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften, bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 31,84 DM übertragen hat.
Hiergegen wendet sich die Landesversicherungsanstalt B. mit ihrer Berufungsbeschwerde vom 16. November 2000, die am 22. November 2000 bei Gericht eingegangen ist.
Sie macht geltend, die Umrechnung der betrieblichen Anwartschaft der Antragstellerin sei durch das Familiengericht fehlerhaft vorgenommen worden, denn es hätte die Tabelle 2 der Barwertverordnung zugrunde gelegt werden müssen; hiernach hätte sich eine dynamisierte Anwartschaft der Antragstellerin in bezug auf ihre betrieblichen Anwartschaften in Höhe von monatlich 58,83 DM ergeben. Dann wäre jedoch entgegen der Berechnung des Familiengerichts die Antragstellerin ausgleichsberechtigt und nicht der Antragsgegner.
Die übrigen Beteiligten sind der Berufungsbeschwerde nicht entgegen getreten.
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO statthafte Berufungsbeschwerde ist auch zulässig.
Die Beschwerdefrist nach § 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO ist gewahrt. Zwar ist das Scheidungsverbundurteil der Landesversicherungsanstalt B. bereits am 6. September 2000 zugestellt worden, diese Zustellung vermochte jedoch die Beschwerdefrist nicht wirksam in Gang zusetzen, da die unter diesem Datum zugestellte Urteilsausfertigung hinsichtlich der Gründe zum Versorgungsausgleich unvollständig war, wie sich sowohl aus dem Schreiben der Landesversicherungsanstalt B. vom 13. September 2000 als auch aus dem Vermerk des Familiengerichts vom 21. September 2000 ergibt. Die Zustellung einer unvollständigen Entscheidung vermag den Lauf der Notfrist nicht in Gang zu setzen (vgl. BGH NJW 1998, 1959). Ausweislich der Empfangsbestätigung der Landesversicherungsanstalt B. ist die vollständige Ausfertigung des Scheidungsverbundurteils betreffend den Versorgungsausgleich dieser erst am 23. Oktober 2000 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist mit Eingang der Beschwerdeschrift am 22. November 2000 bei Geri...