Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückrechnung bei der Ermittlung der erworbenen Anrechte aus der Bayerischen Ärzteversorgung
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 4 F 1085/99) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird das Endurteil des AG – FamG – Rosenheim vom 9.7.2003 in Ziff. 2 1. und 2. Abs. und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) im 3. Abs. wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Ärzteversorgung, dynamischer Anteil, werden durch Realteilung für die Antragstellerin bei der Bayerischen Ärzteversorgung, dynamischer Anteil, Rentenanwartschaften von monatlich 486,46 Euro bezogen auf den 30.9.1999 begründet.
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Ärzteversorgung, statischer Anteil, werden durch Realteilung für die Antragstellerin bei der Bayerischen Ärzteversorgung, statischer Anteil, Rentenanwartschaften von monatlich 552,61 Euro bezogen auf den 30.9.1999 begründet.
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 52,03 Euro bezogen auf den 30.9.1999 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die notwendigen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Wert des Beschwerdeführers wird auf 9.585,96 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt, dass das FamG bei der Realteilung der teildynamischen Anrechte keine Rückrechnung nach dem Alter der Ausgleichsberechtigten bei Ehezeitende vorgenommen habe. Dies hätte zu einem Ausgleichsbetrag von 430,22 Euro geführt.
Die Beschwerdeführerin zu 2) trägt vor, dass die neue BarwertVO nicht angewendet und die Anrechte der Zusatzversorgung nicht gleichrangig mit den Anrechten der Ärzteversorgung quotiert worden seien.
Die Beschwerden sind zulässig (§§ 629a Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 1, Abs. 3, 517 ff. ZPO). Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdebefugt, weil in ihre Rechte eingegriffen wurde.
Die Beschwerden sind begründet.
Die Beschwerde der Ärzteversorgung weist zu Recht darauf hin, dass in ihrer Satzung in § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 festgelegt sei, dass der Ermittlung des in der teildynamischen Versorgung erworbenen Anteils, das sind die Anrechte, die vor dem 1.1.1985 erworben worden sind, eine Rückrechnung erforderlich ist, bei der der aktuelle Rentenwert nach dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Ende der Ehezeit anzusetzen ist, wenn dieser noch keine Versorgung bezieht. Ferner ist von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das FamG die Dynamisierung nach einem individuellen Barwert vorgenommen hat, obgleich bei Erlass des Endurteils die BarwertVO i.d.F. der 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26.5.2003 bereits in Kraft war.
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind diese Faktoren anzusetzen (BGH v. 5.9.2001 – XII ZB 121/99, MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914 = FamRZ 2001, 1695; v. 23.7.2003 – XII ZB 152/01, BGHReport 2003, 1332).
Die Beschwerde der Zusatzversorgung weist auf die neue BarwertVO hin und rügt begründet, dass bei Verrechnung der Anrechte aus der Zusatzversorgung diese nicht in gleichem Maß gequotelt worden seien wie die Rechte in der Ärzteversorgung.
Dem ist zu folgen, denn grundsätzlich sind Gegenrechte gleich zu quoteln und nicht vorrangig (BGH v. 20.10.1993 – XII ZB 109/91, MDR 1994, 802 = FamRZ 1994, 90).
Das analoge Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.H.v. 52,03 Euro führt zu einer Begründung von Anwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die nunmehr das Konto führt.
Der Ausgleich brauchte nicht in anderer Weise nach § 1587b Abs. 4 BGB durchgeführt zu werden, weil die Begründung der Anwartschaften sich nicht zu Gunsten der Antragstellerin auswirken würde, denn nach einer telefonischen Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergeben sich für die Antragstellerin 68 Monate Wartezeit, so dass die sog. kleine Wartezeit erreicht ist und eine Rentenauszahlung erfolgt.
Der Versorgungsausgleich berechnet sich wie folgt:
Die Ehezeit begann am 1.6.1975. Sie endete am 30.9.1999. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaft der Antragstellerin:
1. Bei der Bayerischen Ärzteversorgung, dynamischer Anteil, Monatsrente 593,26 DM.
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a Abs. 1 BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
Der Versorgungsträger lässt eine Realteilung zu.
2. Bei der Bayerischen Ärzteversorgung, statischer Anteil, Jahresrente 3.980,01 DM.
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung. Die Antragstellerin ist am … geboren.
Die Altersgren...