Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 28.03.2006; Aktenzeichen 47 F 165/05 (PKH))

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des AG Bonn vom 28.3.2006 der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Bonn vom 20.2.2006 - 45 F 165/05 - dahin abgeändert, dass die Rechtsanwalt S aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt wird auf beantragte 790,54 EUR.

 

Gründe

Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die von ihm beantragte Einigungsgebühr nicht festgesetzt worden ist. Gemäß Nr. 1.000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors und des AG ist zwischen den Parteien eine solche Einigung über das streitgegenständliche Umgangsrecht des Antragstellers zustande gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in der nichtöffentlichen Sitzung des AG - FamG - Bonn vom 17.1.2006 (vgl. Bl. 8-9 GA) nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und der im Folgenden protokollierten Erklärungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zum Umfang des Umgangsrechtes des Antragstellers "das vorliegende Verfahren übereinstimmend für erledigt" erklärt haben. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15.8.2005 - 4 WF 110/05 - = 44 F 259/04 (PKH II) AG Bonn - entschieden, dass dann, wenn die Parteien lediglich nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes den Rechtsstreit in der Hauptsache gem. § 91a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, darin allein noch keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen ist, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist. Denn die übereinstimmenden wirksamen Erledigungserklärungen der Parteien als solche sind bloße Prozesshandlungen und beenden - jedenfalls im streitigen Erkenntnisverfahren - lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche unmittelbar. Sie besagen in diesem Zusammenhang nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern also die Parteien nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach unstreitiger Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen kein Vertrag im Sinne von Nr. 1000 RVG-VV vor (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, RVG-VV 1000, Rz. 27).

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von dem, der dem Senat in seinem Beschl. v. 15.8.2005 - 4 WF 110/05 - zugrunde gelegen hat. Die Parteien des dortigen Verfahrens hatten gerade keine Einigung über den Bestand des geltend gemachten Zugewinnausgleichs getroffen. Vielmehr hatten sie nach eingehender Erörterung des Sach- und Streitstandes wegen der Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung sich dafür entschieden, den Rechtsstreit nicht weiter fortzuführen. Hierbei hatten insb. Kostengesichtspunkte eine Rolle gespielt. Über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche hatten sich die Parteien jedoch nicht geeinigt. Beiden Parteien blieb es unbenommen, in einem eventuellen neuen Rechtsstreit wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen.

Anders liegt der Fall hier. Die Beteiligten des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens stritten über den Umfang eines dem Antragsteller zuzubilligenden Umgangsrechtes. Insoweit besteht schon ein wesentlicher Unterschied zu dem vorzitierten Verfahren darin, dass es sich nicht um ein reines zivilrechtliches Streitverfahren handelt. Vielmehr sind vorliegend die Regeln über das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar. In diesem Verfahren ist der Verfahrensgegenstand gerade nicht für die Beteiligten frei disponierbar. Vielmehr ist gerade im Verfahren betreffend die Personensorge bzw. das Umgangsrecht von Amts wegen auch immer auf die Kindeswohlinteressen abzustellen. So hat grundsätzlich im Amts- wie im Antragsverfahren das Gericht die Erledigung der Hauptsache von Amts wegen formlos festzustellen. Dabei kann im Antragsverfahren die Erledigung auch durch Antragsrücknahme eintreten, die in jeder Lage des Verfahrens durch Erklärung ggü. dem Gericht erfolgen kann (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, § 12 f. GG Rz. 33, m.w.N.).

So ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass bei Streitigkeiten über den Umgang mit einem Kind die Eltern relativ frei disponieren können und das FamG einen Vergleich protokollieren kann, wenn dieser dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 621a Rz. 6, § 621 Rz. 23). Eine solche Einigung haben die am Umgangsrecht unmittelbar Beteiligten, der Antragsteller als Kindesvater und die Antragsgegnerin als Großmutter un...

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