Verfahrensgang
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 (26 O 365/10) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beklagten verwendete und von dem Kläger beanstandete Vergütungsklausel im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, weshalb ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG zu verneinen ist. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers handelt es sich bei der beanstandeten Klausel nicht um eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und den Vertragspartner der Verfügungsbeklagten unangemessen benachteiligende Klausel. Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Entgeltklauseln anzunehmen, bei denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08, Juris, Rz. 21 m. w. Nw.).
Gemäß § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO kann ein Kunde jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Giro-Konto als Pfändungsschutzkonto führt. Das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gehört demnach zu den gesetzlichen Pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden. Die Erhebung eines Sonderentgelts für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO ist hiermit zwar ebenso unvereinbar wie zusätzliche Kontoführungsgebühren, die nur deshalb erhoben werden, weil das Konto als Pfändungsschutzkonto (fort-)geführt wird (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 20.04.2009, BT-Drs. 16/12714, S. 17; vgl. auch die von der Verfügungsklägerin zitierten Beschlüsse des Landgerichts Bamberg vom 18.10.2010 - 1 O 445/10 sowie des Landgerichts Leipzig vom 2.12.2010 - 8 O 3529/10; einschränkend LG Halle, Urteil v. 20.12.2010, 5 O 1759/10, Juris, Rz. 17).
Dass die Verfügungsbeklagte mit der beanstandeten Klausel ein Entgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO erhebt, behauptet jedoch auch der Verfügungskläger nicht. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei der beanstandeten Klausel aber auch nicht um eine Regelung, mit der von der Verfügungsbeklagten ein zusätzliches, an die (Fort-)Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto anknüpfendes Entgelt erhoben wird. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von denjenigen, die den beiden oben zitierten Entscheidungen der Landgerichte Bamberg und Leipzig zugrunde lagen. Denn nach dem im hiesigen Berufungsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist es weder ersichtlich noch - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - hat der Verfügungskläger hinreichend glaubhaft gemacht, dass die gegenüber dem Alternativ-Girokonto (Premium-Privat) erhöhte Monatspauschale von 12,- Euro für das vormals so bezeichnete “P-Basis-Konto„ - vgl. Anlage A 2 (GA 7) - von der Beklagten für das Führen eines Pfändungsschutzkontos erhoben wird. Die Formulierung “P-Basis„ in der Entgeltklausel lässt selbst bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu etwa BGH, Urt. V. 17.02.2011, III ZR 36/10, Juris, Rz. 10 m. w. Nw.) auch nach Auffassung des Senats nicht den Schluss zu, dass damit die Kontoführung für ein Pfändungsschutzkonto bepriesen wird, sondern lässt es vielmehr umgekehrt als naheliegend erscheinen, damit das - nach der Glaubhaftmachung durch die Verfügungsbeklagte (Anlagen 1, 2 - GA 35 ff. ) zu ihrem damaligen Leistungsangebot gehörende - “P-Basis-Konto„ für Privatkunden gemeint war. Insoweit wird auf die Argumentation des Landgerichts Bezug genommen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte - von dem Verfügungskläger unwidersprochen - vorgetragen hat, dass auch das Premium-Konto bei ihr als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann, wenn der Kunde dies wünscht, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen. Soweit der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 25.03.2011, sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 15.05.2001, zur Glaubhaftmachung seines Vortrags erstmals eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, hat der Senat bereits Zweifel, ob sich hieraus ergibt, dass die Verfügungsbeklagte für die Führun...