Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafrecht
Leitsatz (amtlich)
1. §§ 73 und 73a n. F. StGB genießen keinen Vorrang vor § 73b n. F. StGB.
2. Zu den notwendigen Feststellungen im Falle der Einziehung beim Drittbegünstigten.
3. Zur Anwendung von § 433 Abs. 4 S. 2 StPO n. F.
4. Täter und Drittbegünstigter haften für die Einziehung ggf. als Gesamtschuldner.
Normenkette
StGB §§ 73, 73a, 73b
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln hat den Angeklagten am 18. Mai 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens "mit Kokain" in nicht geringer Menge zu der bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und neben einem Betrag von 401.200,-- € bei dem Angeklagten auch je 124.759,44 € eingezogen, "die sich auf Konten der gesondert Verfolgten A und B finden".
Auf den Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Durchführung des Nachverfahrens hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Einziehungsentscheidungen in Höhe von 100.505,72 € (A) bzw. 96.517.03 € (B) aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Einziehungsbeteiligten, mit der diese unter näherer Darlegung die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
II.
Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegenden Rechtsmittel haben Erfolg; sie führen gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln. Die tatrichterliche Annahme, den Einziehungsbeteiligten seien die genannten Beträge einziehbar zugeflossen, wird bei der Einziehungsbeteiligten B von den bisherigen Feststellungen und bei beiden Einziehungsbeteiligten nicht von rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getragen - im Einzelnen:
1.
Gemäß §§ 73a, 73b StGB in der seit dem 1. Juli 2017 aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geltenden Fassung (im Folgenden: n. F.) findet die Einziehung von durch andere rechtswidrige Taten als die Anlasstat erlangten Gegenständen bei einem Dritten statt, wenn - soweit hier in Betracht zu ziehen - diesem das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen worden ist oder er die bemakelte Herkunft erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Gemäß Art. 316h S. 1 EGStGB sind die genannten Vorschriften auch auf vor dem 1. Juli 2017 begangene Taten anzuwenden.
a)
Die Anwendung der §§ 73a, b StGB scheitert zunächst nicht daran, dass - wie die Verteidigung meint - vorrangig eine Einziehung beim Täter gemäß §§ 73, 73c StGB zu prüfen gewesen wäre. Ein solcher Vorrang ist freilich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis von §§ 73 und 73a StGB wegen des Ausnahmecharakters der letztgenannten Vorschrift anerkannt: Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Täter oder Teilnehmer anzuordnen (BGH NStZ 2014, 82; BGH NStZ-RR 2018, 380 m. N.) Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Vermögensabschöpfung nichts geändert (BGH NStZ-RR 2018, 337 [L]). Dafür, dass dies auch im Verhältnis zu § 73b Geltung beanspruchen sollte, ergeben sich indessen Anhaltspunkte nicht: Für den Dritten stellt sich die Einziehung gemäß § 73b StGB von vornherein nicht als (mögliche) Rechtsfolge einer von ihm begangenen Straftat, sondern vielmehr - dem Rechtsgedanken des § 822 BGB entsprechend - als Abschöpfung anderweit erlangten bemakelten Vermögens dar. Damit ist der Sachgrund für das zwischen §§ 73 und 73a StGB angenommene Stufenverhältnis bei diesem von vornherein weniger gewichtig als beim Täter oder Teilnehmer. Die Subsidiarität des § 73a stand dem Gesetzgeber bei der Neuregelung zudem ausdrücklich vor Augen (BT-Drs. 18/9525 S. 66). In § 73b Abs. 1 StGB ist gleichwohl unterschiedslos von "§§ 73, 73a StGB" die Rede. Es sollte jeder Vermögenswert abgeschöpft werden können, den der Dritte durch rechtswidriges Handeln des Täters oder Teilnehmers erlangt hat (BT-Drs. a.a.O.). Nach dem mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang stehenden gesetzgeberischen Willen sollte damit die Anwendung des § 73b StGB nicht von einer zuvorigen Zuordnung der bemakelten Vermögenswerte zu bestimmten Straftaten (bzw. der Unmöglichkeit diesbezüglicher Aufklärung) abhängen.
b)
"Anlasstat" im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 StGB ist das unerlaubte Handeltreiben des Angeklagten A mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen am 3. Februar und 1. März 2017. Das Amtsgericht hat sich auch auf rechtsfehlerfreier Beweisgrundlage - diesbezügliches Geständnis des Angeklagten - die Überzeugung davon verschafft, d...