Leitsatz (amtlich)
Zur wirksamen Unterzeichnung eines Urteils ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert.
Das tatrichterliche Urteil muss eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Tatgeschehens enthalten. Bezugnahmen sind unzulässig, sofern dadurch die eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision.
II.
Das - keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegende - Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt bereits auf die Sachrüge gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es danach nicht.
Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand:
1.
Zum einen fehlt es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage. Denn Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. dazu nur Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 337 Rdnr. 22 m. w. Nachw.; Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 337 Rz. 27; SenE v. 05.03.2010 - III-1 RVs 26/10 -).
In vorliegender Sache genügt indessen die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Dieser Mangel führt - auf die Sachrüge - zur Aufhebung des Urteils (SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 -; Meyer-Goßner a.a.O. § 338 Rn. 52 m. w. Nachw.), 'wenn - wie hier - nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die Unterschrift nicht mehr nachgeholt werden kann (SenE a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O., § 275 Rn. 6 m. w. Nachw.).
a)Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO). Insoweit ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 13.02.1990 - Ss 38/90 -; SenE v. 23.02.2001 - Ss 47/01 B -; SenE v. 07.12.2004 - 8 Ss 427/04 -; SenE v. 03.07.2007 - 81 Ss OWi 45/07 -). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (SenE v. 30.09.2003 - Ss 405/03 -; SenE v. 14.12.2004 - 8 Ss 433/04 -; SenE v. 03.07.2007 - 81 Ss-OWi 45/07 -;OLG Düsseldorf JMinBl. NW 2002, 54 [55]). Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH NJW 1985, 1227; SenE v. 13.02.1990 - Ss 38/90 - und v. 23.02.2001 - Ss 47/01 B -; SenE v. 07.12.2004 - 8 Ss 427/04 -; SenE v. 09.11.2004 - 8 Ss 440/04 -; SenE v. 14.12.2004 - 8 Ss 433/04 -; vgl. a. Meyer-Goßner a.a.O. Einleitung Rdnr. 129 m.w.N.). Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten (vgl. BayObLG VRS 105, 356 = NStZ-RR 2003, 305).
b)Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Es ist handschriftlich lediglich mit Zeichen versehen, die keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen "Q." aufweisen. Sie bestehen vielmehr lediglich aus einer Art nach rechts geneigter Sinuskurve mit einer kleinen Schlaufe am unteren linken Rand des Aufstrichs.
2.
Die angefochtene Entscheidung hält darüber hinaus aber auch deswegen materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil ihr zureichende Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu entnehmen sind.
a)
In den schriftlichen Entscheidungsgründen heißt es hierzu:
"II.
16
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:≪einrücken wie () AS Bl. 65 d.A.≫"
b)
Nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO muss grundsätzlich je...