Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme. Bierlieferrecht. Mietvertrag. Gaststätte

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 2 Nr. 3 VerbrkrG greift auch dann ein, wenn der Mieter einer Gaststätte im Mietvertrag ein auf der Gaststätte liegendes Bierlieferrecht einer Brauerei übernimmt.

2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Vermieter den Mietvertrag über die Gaststätte nicht ohne die Übernahme des Bierlieferrechts abgeschlossen hätte.

 

Normenkette

BGB §§ 139, 535; VerbrKrG § 1; VerbrkrG § 2 Nr. 3; VerbrKrG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 21.02.1996; Aktenzeichen 15 O 545/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1996 – 15 O 545/95 – sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 9. Juli 1996 abgeändert. Den Beklagten wird für die Rechtsverteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. in L. bewilligt.

 

Gründe

Die Parteien haben am 7. September 1995 einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren über einen Gaststättenkomplex in L. abgeschlossen. Der Mietzins sollte zunächst 4.000,00 DM monatlich betragen, die Betriebskostenvorauszahlung 1.000,00 DM. In § 1 Nr. 3 des Mietvertrages heißt es u.a.:

„Es besteht auf der Gaststätte ein Bierlieferrecht für die Dauer des Mietverhältnisses zu Gunsten der G.-Brauerei L. bzw. Fa. J. O. L., was der Mieter übernimmt.”

Am 15. September 1995 fand der Kläger in seinem Hausbriefkasten eine handgeschriebene und unterschriebene Erklärung der Beklagten vom 14. September 1995 vor, in dem das Mietvertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Mietzins für die Monate November 1995 bis April 1996 über insgesamt 30.000,00 DM. Ab dem 1. Mai 1996 konnte der Gaststättenkomplex anderweitig vermietet werden.

Die Beklagten halten den Mietvertrag schon deshalb für unwirksam, weil die näheren Einzelheiten des Getränkelieferungsrechts nicht geregelt worden seien. Außerdem hätten sie ihre auf den Abschluß des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 7 VerbrKrG widerrufen. Schließlich habe ihnen der Kläger eine Darlehensgewährung durch Herrn Obst zu Unrecht als sicher in Aussicht gestellt.

Mit Beschluß vom 21. Februar 1996 hat das Landgericht den Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Mietvertrag wirksam zustande gekommen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind gegeben. Das Landgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verneint.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, da ein wirksamer Vertrag zwischen ihnen nicht zustande gekommen ist. Es kann dabei offen bleiben, ob ein Vertragsschluß nicht gemäß § 154 Abs. 1 BGB bereits am Vorliegen eines offenen Einigungsmangels scheitert, weil die Modalitäten der von den Beklagten übernommenen Bierbezugsverpflichtung nicht näher geregelt sind. Die Beklagten haben jedenfalls ihre auf Abschluß der Bierbezugsverpflichtung gerichtete Willenserklärung gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen, so daß sie nicht wirksam geworden ist.

Das Verbraucherkreditgesetz ist auf das gemäß § 3 Nr. 1 des Mietvertrages vom 7. September 1995 von den Beklagten übernommene Bierlieferrecht anwendbar. Es besteht allgemein Einigkeit darüber, daß ein Bierlieferungsvertrag der Regelung des § 2 Nr. 3 VerbrKrG unterfällt (vgl. BGHZ 109, 314 ff. für § 1 c AbzG; Palandt/Putzo, § 2 VerbrKrG Rdnr. 6; Reiter, BB 1991, 2322 ff.). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Bierbezugsverpflichtung hier in ein Mietverhältnis über ein Gaststättenobjekt eingebettet ist (vgl. den Fall BGHZ 109, 314 ff.). Unerheblich ist es auch, ob die in § 1 Nr. 3 des Mietvertrages enthaltene Verpflichtung nur gegenüber dem Kläger besteht, oder ob auch der G.-Brauerei bzw. der Firma J. O. durch diese Klausel ein eigenes Recht zugestanden werden sollte. Nach Auffassung des Senats kommt es schließlich auch nicht darauf an, daß die Einzelheiten des Bierlieferungsvertrages, insbesondere der Umfang und die Preise der zu liefernden Getränke, im Mietvertrag vom 14. September 1995 noch keine Regelung gefunden haben. Der Sinn und Zweck des Verbraucherkreditgesetzes besteht darin, denjenigen, der mit einer sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisierenden Verpflichtung belastet wird, eine kurz bemessene Überlegungsfrist einzuräumen (vgl. für das Abzahlungsgesetz BGHZ 78, 248, 251; BGHZ 109, 314, 318). Dieses Schutzbedürfnis des Verbrauchers besteht aber bereits dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – nur um das „Ob” einer Bierbezugsverpflichtung und nicht um das „Wie”, d.h. die nähere Ausgestaltung der Bezugsverpflichtung geht. Die Beklagten werde...

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