Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 4 OH 50/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 1999 – Az. 4 OH 50/98 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Beschlussfassung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat auf entsprechenden Antrag des Antragstellers die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu diversen Fragen angeordnet, mit denen die angebliche Mangelhaftigkeit einer Werkleistung der Antragsgegnerin festgestellt werden sollte. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 28.02.1999 erstattet. Das Landgericht hat daraufhin den Parteien mit Beschluss vom 19.03.1999 zur eventuellen Geltendmachung von Einwendungen, Anträgen und Ergänzungsfragen gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist von einem Monat seit Zugang des Gutachtens gesetzt und „auf die möglichen Folgen etwaiger Fristversäumung gemäß §§ 411 Abs. 4 und 296 Abs. 1 ZPO” hingewiesen. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24.03.1999 zugestellt worden (Bl. 40 GA). Am 29.04.1999, also drei Tage nach Ablauf der am Montag, den 26.04.1999 endenden Frist ging bei dem Landgericht ein auf den 22.04.1999 datierter Schriftsatz des Antragstellers mit dem Antrag auf Gutachtenergänzung zu mehreren Fragen ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Ergänzungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden hat, zu dem er behauptet hat, die Angestellte seines Verfahrensbevollmächtigten habe den Schriftsatz am 22.4.1999 zum Amtsgericht Leverkusen gebracht, um ihn mittels des Kurierdienstes des Kölner Anwaltsvereins zum Landgericht transportieren zu lassen. Dieser Kurierdienst befördere regelmäßig die Schriftsätze innerhalb eines Tages vom Amtsgericht Leverkusen zum Landgericht Köln, so dass er habe davon ausgehen dürfen, dass der Schriftsatz vom 22.04.1999 rechtzeitig vor Fristablauf beim Landgericht Köln eingehen werde.
Mit Beschluss vom 09.06.1999 hat das Landgericht der Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 30.04.1999 nicht abgeholfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller wiederum Beschwerde eingelegt.
2. Die Beschwerde gegen den die Ergänzungsanträge des Antragstellers zurückweisenden Beschluss vom 30.04.1999 ist zulässig (zur Zulässigkeit vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 96 m. w. N.). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Gutachtenergänzung zu Unrecht wegen Versäumung der mit Beschluss vom 19.03.1999 gesetzten Frist zurückgewiesen.
Zwar ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Gutachtenergänzung unzulässig ist, wenn er nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens eingereicht wird (OLG Köln NJW-RR 1997, 1220; 1998, 210). Im Streitfall war das selbständige Beweisverfahren aber bei Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers am 29.04.1999 noch nicht beendet.
Das selbständige Beweisverfahren endet bei Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach inzwischen wohl allgemeiner Ansicht nicht schon mit Übersendung des Gutachtens an die Parteien, sondern erst dann, wenn die den Parteien gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist abgelaufen oder – in Ermangelung einer solchen Fristsetzung – nach Übersendung des Gutachtens an die Parteien ein angemessener Zeitraum verstrichen ist, ohne dass die Parteien gegen das Gutachten Einwendungen erhoben, um Ergänzung des Gutachtens gebeten oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens beantragt haben (OLG Köln a.a.O. und BauR 1998, 591 f.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 589 f.; Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, § 492 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 492 Rn. 3). Dies bedeutet für den Streitfall, dass das selbständige Beweisverfahren mit Ablauf der den Parteien durch Beschluss vom 19.03.1999 nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist, also am Montag den 26.04.1999 endete.
Allerdings führt eine Versäumung der nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist nicht in jedem Fall dazu, dass nach Fristablauf eingereichte Ergänzungsanträge etc. schlechthin unzulässig wären. Vielmehr ordnet § 411 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz für verspätet eingereichte Einwendungen und Anträge die Geltung des § 296 Abs. 1 und 4 ZPO an. Da § 492 Abs. 1 ZPO, der für das selbständige Beweisverfahren auf die allgemeinen Vorschriften der Beweisaufnahme verweist, insoweit keine Einschränkung trifft, gilt § 411 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren, so dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge nur dann wegen Beendigung des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn durch sie die Erledigung des Beweisverfahrens verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird, § 296 Abs. 1 ZPO.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es läss...