Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Teilungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgebend für die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung eines Sondereigentums sind nur die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan nebst allen dort genannten Anlagen und in Bezug genommenen Plänen. Eine Zweckbestimmung, die sich nur aus Bauzeichnungen in der bauordnungsbehördlichen Bauakte, die nicht Gegenstand des grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahrens waren, ergibt, bindet die Wohnungseigentümer nicht.

 

Normenkette

WEG §§ 3, 8

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 24.03.2003; Aktenzeichen 29 T 157/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 24.3.2003 – 29 T 157/99 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Nach dem vom LG verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des LG, dass im Rahmen einer erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung des Gebäudes eine extensive und intensive Begrünung der zur Penthousewohnung der Beteiligten zu 1) gehörenden Dachterrasse nicht geschuldet sei, sind ohne Rechtsfehler. Maßgebend für die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung eines Sondereigentums sind nur die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan nebst allen Anlagen und in Bezug genommenen Plänen. Dabei ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar aus Sicht eines unbefangenen und objektiven Betrachters. Die Auslegung ist an objektiven Kriterien zu orientieren, da ein Sondernachfolger sich über den Rechtsinhalt anhand des Grundbuchs orientieren können muss. Auf den Willen des Erklärenden kommt es deshalb nicht an. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rspr. und Lit. (vgl. OLG Karlsruhe WuM 2001, 140 [141]; OLG Hamburg ZMR 2002, 621 [622]; BayObLG ZMR 1999, 846 [847]; OLG Stuttgart, Wohnungseigentümer 1988, 139 [140]; Staudinger/Kreuzer, WEG, 12. Aufl., § 10 Rz. 72; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 53). Hiernach dürfen Baubeschreibung und Baupläne, soweit auf sie bei der Eintragung im Grundbuch nicht Bezug genommen wurde, zur Auslegung nicht herangezogen werden (vgl. OLG Stuttgart, Wohnungseigentümer 1988, 139 [140]; Staudinger/Kreuzer, WEG, 12. Aufl., § 10 Rz. 72). Nichts anderes hat der Senat in seiner Vorentscheidung vom 9.6.1999 zum Ausdruck bringen wollen, soweit in dieser Entscheidung davon die Rede ist, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes „etwa durch Beiziehung der Grundakte, des Wohnungsgrundbuchs und/oder der Bauakte” in Betracht kommt. Die vom LG beigezogenen Grundakten ergeben, dass dem Eintragungsantrag seinerzeit lediglich die Teilungserklärungen und die Aufteilungspläne sowie Bauzeichnungen beigefügt waren, wobei die hier maßgebliche Originalbauzeichnung der Penthousewohnung der Beteiligten zu 1) nebst rot umrandeter „Terrassenfläche” mit der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Bauzeichnung übereinstimmt. Weitere Baupläne, Baubeschreibungen oder gar Garten- oder Terrassenpläne waren nicht Gegenstand des Eintragungsverfahrens. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war deshalb nicht erforderlich. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das LG entspr. den obigen Auslegungsgrundsätzen rechtsfehlerfrei die nächstliegende Bedeutung der im Aufteilungsplan bzw. der maßgeblichen Bauzeichnung enthaltenen Bezeichnung „Terrassenfläche” ermittelt.

Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung zu den Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG sind auf der Grundlage der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen I nicht zu beanstanden. Bei der Feststellung, ob eine bauliche Veränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung darstellt, handelt es sich weitgehend um eine Tatsachenfeststellung des Gerichts, die das Rechtsbeschwerdegericht gem. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen kann, ob das Ergebnis auf einen Rechtsfehler beruht. Die durch das LG vorgenommene Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen I ist nachvollziehbar und ohne Denkfehler. Sie hält einer rechtlichen Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens stand. Der Vortrag der Beteiligten zu 2), dass ein Plattenbelag nach dem Stand der Technik der 70er Jahre mindestens mit den selben Nachteilen verbunden gewesen wäre wie ein moderner Dachgarten mit intensiver Begrünung ist ohne jede Substanz und gab zur weiteren Sachaufklärung keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspric...

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