Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 305/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 305/00-SH I – vom 28.6.2001, durch den ihr Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 890 ZPO teilweise zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 793 Abs. 1, 890 Abs. 1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, soweit er den Internet-Auftritt vom 5.3.2001 zum Gegenstand hat. Die Werbung stellt zwar einen in den Kernbereich des Unterlassungstitels fallenden Verstoß dar, indes steht in der gegebenen Fallkonstellation die vorangegangene Erwirkung eines neuen Unterlassungstitels der Festsetzung von Ordnungsmitteln entgegen.
A. Durch einstweilige Verfügung des LG Köln vom 8.5.2000 – 31 O 305/00 – ist der Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin u.a. untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe „Connect Regionaler Netzanbieter 1999 und 2000” in einer bestimmten konkreten Form zu werben. Wegen dieser Verletzungsform, die durch Einblendung zum Gegenstand des Unterlassungsgebotes gemacht worden ist, wird auf die Ablichtung Bl. 55 (bzw. deutlicher Bl. 21 der Hauptakte) verwiesen. Grund für das Verbot war der Umstand, dass in der Anzeige die Fundstelle nicht angegeben war, in der die in der Werbung angesprochenen Testergebnisse veröffentlicht waren. Die Schuldnerin hat die einstweilige Verfügung durch Abschlussschreiben vom 9.6.2000 als endgültig anerkannt.
Am 5.3.2001 warb die Schuldnerin im Internet wiederum mit der Angabe „Connect Regionaler Netzanbieter 1999 und 2000”. Dabei war der – im Übrigen identisch wie in der ursprünglichen Fassung aufgemachten – Werbung eine kleingedruckte weitere Zeile hinzugefügt, wie dies aus der Anlage AST 4 (Bl. 13) des vorliegenden Verfahrens ersichtlich ist. Wegen dieser Werbung erwirkte die Gläubigerin nach erfolgloser Abmahnung zunächst im Verfahren 84 O 42/01, das noch andere, hier nicht interessierende Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand hatte, eine unter dem 20.3.2001, und zwar nicht auch von der 31. Zivilkammer, sondern von der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln erlassene weitere einstweilige Verfügung. Die Gläubigerin hatte beanstandet, dass der erwähnte Zusatz zu klein und daher nicht lesbar sei. Die Schuldnerin hat durch Abschlussschreiben vom 2.4.2001 auch diese einstweilige Verfügung als endgültig anerkannt.
Später, nämlich unter dem 7.5.2001, hat die Gläubigerin mit der Begründung, die Verletzungshandlung falle in den Kern des unter dem 8.5.2000 ausgesprochenen Unterlassungsgebotes, im vorliegenden Verfahren einen Ordnungsmittelantrag gem. § 890 Abs. 1 ZPO gestellt, der außerdem einen weiteren, in einer Internetwerbung vom 18.4.2001 liegenden, hier nicht näher interessierenden Verstoß gegen den ersten Titel zum Gegenstand hatte.
Das LG hat wegen des zuletzt erwähnten Verstoßes vom 18.4.2001 ein Ordnungsgeld von 5.000 DM nebst Ersatzordnungshaft festgesetzt und den Antrag im Übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, nachdem die Gläubigerin wegen der Werbung vom 5.3.2001 einen neuen Titel erwirkt und so zum Ausdruck gebracht habe, dass diese nicht bereits unter das erste gerichtliche Verbot falle, sei es rechtsmissbräuchlich, nunmehr parallel ein Ordnungsmittelverfahren zu betreiben, weil dieses umgekehrt einen Verstoß gegen den Kern des Unterlassungstitels voraussetze.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Diese vertritt die Auffassung, aus Rechtsgründen berechtigt zu sein, beide Verfahren, die unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten, gegen die Schuldnerin zu betreiben.
Sowohl wegen der Einzelheiten der Begründung der Kammer, die im wesentlichen auf einen Aufsatz ihres Vorsitzenden in (WRP 1999, 46ff) Bezug genommen hat, als auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Gläubigerin wird auf den Akteninhalt und die nachfolgenden Ausführungen unter B verwiesen.
Die Gläubigerin beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch wegen der Werbung vom 5.3.2001 – der Höhe nach in das richterliche Ermessen gestellte – Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin festzusetzen.
Die Schuldnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des Vortrags der Schuldnerin, die den Beschluss verteidigt, wird auf deren Schriftsatz vom 29.8.2001 Bezug genommen.
B. Der Antrag ist unbegründet, weil die Gläubigerin auf ein Vorgehen gegen die Schuldnerin wegen der verfahrensgegenständlichen Werbung im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 8.5.2000 verzichtet hat.
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin bereits einen eigenständigen Titel wegen des Internet-Auftrittes vom 5.3.2001 erwirkt. Wegen derselben Werbung begehrt sie nunmehr zusätzlich die Bestrafung der Schuldnerin, weil darin auch ein Verstoß gegen das erste richterliche Verbot liege. Indes k...