Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Bewertung einer Rückfallklausel
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 18.02.2015; Aktenzeichen 221 F 27/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 18.2.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengerichts - Aachen - 221 F 27/09 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I. Der Antragsgegner verlangt Ausgleich des Zugewinns. Die Beteiligten waren seit dem 20.2.1992 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Auf den am 23.3.2009 zugestellten Ehescheidungsantrag wurde die Ehe durch Beschluss vom 21.4.2011 rechtskräftig geschieden und die Entscheidung zum Zugewinn abgretrennt. Die Antragstellerin wurde durch seit dem 11.11.2010 rechtskräftigen Beschluss des AG Aachen (221 F 175/10) zur Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs in Höhe von 50.000,00 EUR veurteilt. Hierauf zahlte sie 49.106,75 EUR.
Der Antragsgegner macht nunmehr 50.000 EUR abzüglich am 10.10.2010 gezahlter 49.106,75 EUR nebst Zinsen sowie weitere 50.000,00 EUR geltend.
Streitig im Rahmen der Berechnung des Zugewinns sind noch ein Betrag von 7.015,71 EUR, den die Antragstellerin aus einer im Juni 2008 aufgelösten Lebensversicherung erhielt, als gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zu berücksichtigendes Vermögen das Eigentum an einem Pkw Saab ... im Wert von 3.000,00 EUR, der Wert eines im Eigentum der Antragstellerin stehenden Pkw Toyota ... und der Wert eines Grundstücks Gemarkung M. Flur 1 Nr. 631 und 649, das bebaut ist mit einem Einfamilienwohnhaus (K.-straße ...) und einem Zweifamilienwohnhaus (Im ...-feld ...). Dieses Grunstück erhielt die Antragstellerin aufgrund Notarvertrags vom 12.10.1995, mit dem die Eltern der Antragstellerin ihr und ihrem Bruder Teilgrundstücke der Gemarkung M. Flur 1, der Antragstellerin die Flurstücke Nr. 631 und 649, jeweils mit allen aufstehenden Gebäuden und gesetzlichen Bestandteilen übertrugen. Als Gegenleistung räumten sowohl die Antragstellerin als auch der Bruder den Eltern an den ihnen jeweils übertragenen Grundstücken ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein und übernahmen insbesondere eine Verpflichtung zur Übernahme etwaiger Fremdunterbringungs- und Pflegekosten wie nachfolgend wiedergegeben:
"Für die vorstehende Übertragung hat der Erwerber folgende Gegenleistungen zu erbringen:
1. Jeder Erwerber räumt dem Veräußerer als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB an dem übertragenen Grundbesitz ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein. Abweichend von der gesetzlichen Regelung für die Lastentragung beim Nießbrauchsrecht hat der Nießbrauchsberechtigte alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Lasten ohne jede Ausnahme wie ein Eigentümer zu tragen, also auch die Reparaturen an Dach und Fach, die Tilgungsleistungen für die eingetragenen Grundpfandrechte sowie die außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
Weiter trägt der Veräußerer die Vermögenssteuer, die etwa vom Eigentümer für den hier betroffenen Grundbesitz erhoben wird. Sollten im Fall der Beendigung des Nießbrauchsrechtes noch Belastungen in Abteilung II oder III des Grundbuches auf den hier übertragenen Grundstücken bestehen, sind diese Belastungen mit den zugrundeliegenden Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden der Veräußerer von beiden Erwerbern zu gleichen Teilen zu übernehmen.
2. Sollte der Veräußerer bzw. der Längstlebende der Veräußerer auf Fremdpflege oder Heimunterbringung objektiv angewiesen sein, ist der Erwerber als Gesamtschuldner haftend (im Innenverhältnis zu je ½ Anteil) verpflichtet, die Kosten der Pflege und Betreuung durch dritte Personen oder die Kosten des Heimaufenthaltes zu tragen, sofern die eigenen Einkünfte und das Vermögen des Veräußerers bzw. des Längstlebenden der Veräußerer unter Berücksichtigung eines auch ansonsten angemessenen Lebensunterhaltes im bisherigen Lebensstandard zur Bestreitung dieser Kosten nicht ausreichen.
3. Der Veräußerer behält sich das Recht vor, die Rückübertragung des hier veräußerten Grundbesitzes auf sich zu verlangen,
a) falls der jeweils übertragene Grundbesitz nicht währungsgesichert bei einer sicheren Gesellschaft ausreichend gegen Brandschaden versichert gehalten wird,
b) falls über das Vermögen des jeweiligen Erwerbers oder seines Rechtsnachfolgers im Eigentum das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
c) falls bezüglich des jeweils übertragenen Grundbesitzes die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung angeordnet und nicht innerhalb von sechs Monaten eingestellt wird,
d) falls über das Vermögen des jeweiligen Erwerbers oder seines Rechtsnachfolgers im Eigentum das Vergleichsverfahren eröffnet und nicht innerhalb von sechs Monaten eingestellt wird,
e) falls der jeweilige Erwerber oder sein Rechtsnachfolger im Eigentum ohne Zustimmung des Veräußerers über den Grundbesitz verfüg...