Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 03.07.2006; Aktenzeichen 4 O 236/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 03.07.2006 in der Fassung von sieben gesonderten Beschlüssen, Az. jeweils: - 4 O 236/05 -, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2).
Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.238,65 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Der Senat geht verfahrensrechtlich davon aus, dass die Kostenfestsetzung im Rahmen einer einheitlichen Kostenausgleichung erfolgt ist, so wie dies auch die Gründe der angefochtenen Entscheidung und der gleich lautenden Beschlussausfertigungen wiederspiegeln. Danach ist die Kostenausgleichung nur formal in mehrere Festsetzungsbeschlüsse gekleidet worden. Dies kann für das Beschwerdeverfahren nicht verbindlich sein, denn es würde bei einheitlichem Beschwerdegegenstand sachwidrig dazu führen, dass sich der Beschwerderechtszug wegen der Streitwertgrenze aus § 567 Abs. 2 ZPO teilweise in ein Erinnerungsverfahren zum Landgericht und teilweise in das Verfahren der sofortigen Beschwerde zum OLG aufspalten würde (§ 11 Abs. 1 und 2 RpflG).
Der Senat geht bei der Festlegung der Beschwerdebeteiligung ferner davon aus, dass sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Beklagte B G richtet, die allein Widerklägerin ist und damit den Kostenmehranfall, der im Rahmen von Widerklage bzw. Drittwiderklage geltend gemacht wird, verursacht haben soll. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Mehrkosten sowohl für die Klägerin als auch für die beiden Drittwiderbeklagten angemeldet worden sind, denn zur Widerklage haben sich die Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte I u. a., für alle Widerbeklagten bestellt. Dementsprechend sind auch alle Widerbeklagten, d. h. auch die noch anderweitig vertretene Klägerin, als Beschwerdeführer im Kostenfestsetzungsverfahren zu behandeln.
Mit vorstehender Maßgabe ist die Beschwerde in der Sache als unbegründet zu behandeln. Die durch die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten angefallenen Mehrkosten sind bei der Kostenausgleichung nicht zu berücksichtigen.
Kostenerstattungsrechtlich ist es verfehlt, allein auf ein Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers zu verweisen, um solche Mehrkosten zur Festsetzung zu bringen. Verkürzt ist allerdings auch die Argumentation des Landgerichts, soweit es allein darauf abgestellt hat, nach der Rechtsprechung des Senats seien Streitgenossen generell gehalten, sich durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass anhand des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar war. Diese Einschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig waren. Erforderlich ist deshalb auch ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 536; Senat: Beschluss vom 16.07.1992 - 17 W 13 - 14/91 -, JB 1993, 352; Senat: Beschluss vom 21.04.2006 - 17 W 70/06 -; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rdn. 13 "Streitgenossen" zu Ziff. 2).
An einem solchen Grund fehlt es hier. Im Rahmen der Widerklage war es nicht erforderlich, einen weiteren Rechtsanwalt einzuschalten. Es fehlt an kostenerstattungsrechtlich relevanten Gründen, welche die Einschaltung mehrerer Prozessbevollmächtigter rechtfertigen könnten. Dabei kann es nicht entscheidend auf versicherungsvertragliche Besonderheiten ankommen, denn diese erschöpfen den prozessualen Bereich zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht hinreichend. Schon aus dem Gleichklang von Klageschrift und Widerklageerwiderung ergibt sich vielmehr, dass mit Interessenkonflikten im Zuge der Prozessführung nicht zu rechnen war. Es sind auch keine Gründe dafür dargetan worden, dass es in der Sache geboten schien, einen weiteren Prozessbevollmächtigten hinzu zu ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen