Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung: Fehlende Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Anordnung durch das FamG kann insbesondere dann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerde nicht begründet wurde und auch sonst nichts gegen die angefochtene Entscheidung spricht.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1, §§ 65, 68 Abs. 3 S. 2, § 51 Abs. 2 S. 2, §§ 155, 157
Verfahrensgang
AG Heinsberg (Beschluss vom 03.11.2009; Aktenzeichen 30 UF 336/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.11.2009 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Heinsberg - 30 F 336/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Die nach den §§ 57 S. 2 Nr. 1, 63 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das AG dem Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung auf sie die elterliche Sorge zu übertragen und sie zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zu ermächtigen, nicht entsprochen. Von einer Gefährdung des Kindeswohls, die nach den §§ 1666, 1666a BGB eine entsprechende Eilmaßnahme rechtfertigen könnte, kann nach derzeitigem Sachstand nicht ausgegangen werden. Wegen des Sachverhalts und der Gründe der familiengerichtlichen Entscheidung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht.
Die Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Neue Gesichtspunkte werden von ihr nicht aufgezeigt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht erfolgt. Es steht auch nicht zu erwarten, dass eine Begründung, mit der nach § 65 Abs. 1 FamFG die Beschwerde versehen werden soll, nach Ablauf von nunmehr mehr als sechs Wochen nach Einlegung des Rechtsmittels noch eingehen wird. Dass bislang eine Begründung nicht eingegangen ist, spricht auch gegen die Eilbedürftigkeit der verlangten Maßnahmen.
Von der Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, weil die erforderlichen Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Beschwerdewert: 1.500 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2300028 |
FamRZ 2010, 921 |
ZKJ 2010, 289 |