Leitsatz
Die Antragstellerin hatte beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge zu übertragen und sie zum Abschluss eines Behandlungsvertrages zu ermächtigen. Ihrem Antrag wurde nicht entsprochen. Zur Begründung hatte das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, von einer Gefährdung des Kindeswohls, die nach den §§ 1666, 1666a BGB eine entsprechende Eilmaßnahme rechtfertigen könnte, könne nach derzeitigem Sachstand nicht ausgegangen werden.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Sie rechtfertige keine abweisende Entscheidung.
Neue Gesichtspunkte seien nicht aufgezeigt worden. Eine Beschwerdebegründung sei nicht erfolgt. Es stehe auch nicht zu erwarten, dass eine Begründung, mit der nach § 65 Abs. 1 FamFG die Beschwerde versehen sein solle, nach Ablauf von nunmehr mehr als 6 Wochen nach Einlegung des Rechtsmittels noch eingehen werde. Dass bislang eine Begründung fehle, spreche auch gegen die Eilbedürftigkeit der verlangten Maßnahmen.
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