Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltspflicht bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust
Leitsatz (amtlich)
Verliert der Unterhaltsverpflichtete selbstverschuldet seine Arbeitsstelle und weist er keine ausreichenden Bemühungen nach, eine neue Arbeitsstelle zu finden, so kann davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsverpflichtete bei ausreichenden Erwerbsbemühungen eine solche hätte finden können. Auf fehlende Vermittlungschancen kann er sich nur berufen, wenn sonstige besondere nicht mit dem Arbeitsplatzverlust verbundene von ihm konkret vorzutragenden Umstände hinzutreten, die seine Erwerbschancen schmälern und eine Vermittlungschance ausgeschlossen erscheinen lassen.
Dem Unterhaltsverpflichteten kann daher sein letztes Erwerbseinkommen fiktiv zugerechnet werden.
Normenkette
BGB § 1569 ff., § 1581
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 07.11.2011; Aktenzeichen 31 F 198/11) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Antragsstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 7.11.2011 - 31 F 198/11 -, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das anhängige Unterhaltsabänderungsverfahren insoweit zurückgewiesen worden ist, als er eine Herabsetzung des titulierten Gesamtunterhaltes auf unter 726,29 EUR begehrt, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht die Erfolgsaussicht für eine weiter gehende Abänderungsklage des Antragstellers verneint.
Für die Voraussetzungen der Berechtigung einer Abänderungsklage ist der das Abänderungsverfahren betreibende Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Der Antragsteller hat demnach die gesamten Umstände, die sich seit der Titulierung des Unterhaltsanspruches, hier Dezember 2010, verändert haben sollen, vorzutragen und im Bestreitensfalle geeignet unter Beweis zu stellen.
Der Antragsteller hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass er bei gehöriger Anstrengung seiner Arbeitskraft nicht in der Lage wäre, entsprechend seiner letzten Arbeitsstelle ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches es ihm ermöglichen würde, an die Antragsgegnerin einen Elementarunterhalt von 661,29 EUR und einen Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 65 EUR, insgesamt also 726,29 EUR zu zahlen.
Der Senat geht mit dem Familiengericht davon aus, dass der Antragsteller seine letzte Arbeitsstelle selbstverschuldet verloren hat. Er hatte somit alles zu unternehmen, um eine gleichwertige Stelle zu finden. Dass dies ihm grundsätzlich möglich sein müsste, zeigt allein die Tatsache, dass der Antragsteller auch zuletzt eine Tätigkeit mit einem entsprechenden Verdienst innehatte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zuletzt in befristeten Arbeitsverhältnisse beschäftigt war, rechtfertigt auch keine sichere Prognose dahin, dass der zum Ende 2011 auslaufende Arbeitsvertrag nicht wie zuvor bereits geschehen wieder verlängert worden wäre und er diese Arbeitsstelle jedenfalls verloren hätte. Konkretes wird hierzu nicht vorgetragen.
Wäre dies zu erwarten gewesen, hätte der Antragsteller um so dringlicher rechtzeitige Erwerbsbemühungen anstellen müssen, um nahtlos in eine gleichwertige Beschäftigung wechseln zu können. Ausreichende Erwerbsbemühungen sind aber auch seit dem selbstverschuldeten Verlust der Arbeitsstelle nicht ersichtlich. Von daher kann auch nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, er sei nicht vermittelbar. Zutreffend ist daher das Familiengericht von einem fiktiv zurechenbaren Einkommen entsprechend seiner letzten Arbeitsstelle ausgegangen.
Schließlich hat der Antragsteller nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass sich seit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin etwas geändert hat. Der Vortrag des Antragstellers zu den diesbezüglichen angeblichen Umständen in der veränderten Betreuungsbedürftigkeit hinsichtlich des Sohnes B. sind so vage, dass eine wesentliche Veränderung der dem Urteil des 14. Zivilsenates des OLG Köln vom 7.12.2010 - 14 UF 82/10 = 51 F 237/06 AG Kerpen - zugrunde liegenden Tatsachen zur Frage der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit erkennbar wäre.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gemäß seinem Schriftsatz vom 16.1.2012 (Blatt 113 GA) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Nach wie vor sind ausreichende Erwerbsbemühungen nicht belegt und wesentlich veränderte Umstände zum erweiterten Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin nicht ausreichend konkret dargelegt.
Nach all dem kann nur festgestellt werden, dass die Unterhaltsabänderungsklage derzeit keinen weiter gehenden Erfolg haben kann, als vom Familiengericht an...