Leitsatz
Ein Unterhaltsschuldner berief sich auf fehlende Leistungsfähigkeit zur Zahlung titulierten Ehegattenunterhalts wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes. Das OLG hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, wie ein Unterhaltsschuldner zu behandeln ist, der seinen Arbeitsplatz verschuldet verloren hat.
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte Abänderung des erst im Dezember 2010 titulierten Ehegattenunterhalts, bestehend aus Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt.
Sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde insoweit zurückgewiesen, als er eine Herabsetzung des titulierten Gesamtunterhalts auf unter 726,29 EUR begehrte.
Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG ging davon aus, der Antragsteller habe schon nicht ausreichend dargelegt, dass er bei gehöriger Anstrengung seiner Arbeitskraft nicht in der Lage wäre, entsprechend seiner letzten Arbeitsstelle ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das es ihm ermöglichen würde, an die Antragsgegnerin den titulierten Unterhalt zu zahlen.
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ging auch das OLG davon aus, dass der Antragsteller seine letzte Arbeitsstelle selbst verschuldet verloren hatte. Er hätte somit alles unternehmen müssen, um eine gleichwertige Stelle zu finden. Dass diese Möglichkeit grundsätzlich bestehe, zeige sich darin, dass er zuletzt eine Tätigkeit mit einem entsprechenden Verdienst innegehabt habe.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller zuletzt in befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sei, rechtfertige keine sichere Prognose dahin, dass der zum Ende 2011 auslaufende Arbeitsvertrag nicht wie zuvor bereits geschehen, wieder verlängert worden wäre und er diese Arbeitsstelle jedenfalls verloren hätte. Konkreter Vortrag sei hierzu nicht erfolgt.
Wäre dies zu erwarten gewesen, hätte der Antragsteller umso dringlicher rechtzeitige Erwerbsbemühungen anstellen müssen, um nahtlos in eine gleichwertige Beschäftigung wechseln zu können. Ausreichende Erwerbsbemühungen seien jedoch auch seit dem selbst verschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes nicht ersichtlich.
Es könne auch nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, er sei nicht vermittelbar. Zutreffend sei daher das Familiengericht von einem fiktiv zurechenbaren Einkommen entsprechend seiner letzten Arbeitsstelle ausgegangen.
Die Unterhaltsabänderung könne derzeit keinen weiteren Erfolg haben, als vom Familiengericht angenommen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, 4 WF 216/11