Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. GRUNDBUCHBERICHTIGUNG
Leitsatz (amtlich)
Streitwert des Grundbuchberichtigungsanspruchs
Streitwert eines sich aus § 1368 BGB ergebenden Grundbuchberichtigungsanspruches nach Verfügung eines Ehegatten über ein Grundstück ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.
Normenkette
GKG § 20 Abs. 1; ZPO § 3
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 227.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer Erhöhung der Wertfestsetzung.
Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Wertfestsetzung nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen. Maßgebend ist das Interesse an der einstweiligen Regelung, das in der Regel mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu bemessen ist.
In der Hauptsache wird ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 1368 BGB zugunsten des früheren Eigentümers geltend gemacht. Die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist wiederum nach § 3 ZPO zu bewerten. Maßgebend ist danach das Interesse des Klägers, das sich regelmäßig mit dem Recht deckt, das sich für den Kläger aus der Berichtigung ergibt.
Soll die Berichtigungsklage aber – wie hier – gleichzeitig die umstrittenen Eigentumsverhältnisse klären und feststellen, so geht es um das gesamte Grundstück, so daß auch dessen voller Verkehrswert und nicht das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse für die Bezifferung maßgebend ist. Dabei sind Grundpfandrechte nicht wertmindern zu berücksichtigen (Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnr. 2256 ff., 2260, 2295). Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Grundbuchberichtigung nur zugunsten des Ehegatten als Eigentümer des Grundstücks verlangt werden kann. Die Stellung des nicht verfügenden Ehegatten ist deshalb nicht der eines Vorbehalts- oder Sicherungseigentümers oder der eines Pfandgläubigers vergleichbar. Der Berichtigungsanspruch steht dem nicht verfügenden Ehegatten in eigenem Namen, auch nach der Scheidung, und unabhängig davon zu, welches wirtschaftliche Interesse er mit der Klage verfolgt. Allein die Tatsache, daß dem Dritten weder im Hinblick auf den gezahlten Kaufpreis noch auf etwaige Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zeigt die starke Stellung des nicht verfügenden Ehegatten über das gesamte Grundstück. In einem solchen Fall sind daher nach Auffassung des Senats die Erwägungen in dem Beschluß des OLG Köln vom 14. Juni 1994 – 14 WF 89/94 – nicht einschlägig. Auf das wirtschaftlich mit der Klage verfolgte Ziel kann daher nicht abgestellt werden.
Der Verkehrswert des Grundstücks ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Sch. mit 680.000,00 DM anzusetzen. Für das hier vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind hiervon 1/3, also 227.000,00 DM anzusetzen.
Fundstellen