Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gegen Witwe des Ausgleichspflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch gegen die Witwe (zweite Ehefrau) des verstorbenen Ausgleichspflichtigen auf Zahlung einer Ausgleichsrente zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung kann nur unter der Voraussetzung einer fiktiven Hinterbliebenenversorgung verlangt werden, so dass versorgungsrechtliche Leistungsbeschränkungen wie z.B. eine Wiederverheiratungsklausel zu berücksichtigen sind.
Normenkette
VAHRG § 3a Abs. 5; EGBGB Art. 17 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 25 F 5/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 31.3.2008 - 25 F 5/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine deutsche Staatsangehörige, ist die geschiedene Ehefrau des im November 2006 verstorbenen Herrn Dr. S.F., der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger gewesen war. Die Scheidung erfolgte in den Niederlanden nach niederländischem Recht. Seit Februar 1994 ist die Antragstellerin wiederverheiratet.
Die Antragsgegnerin ist die Witwe des Herrn Dr. F. Sie bezieht eine Hinterbliebenenversorgung von der Firma G., einer überstaatlichen Flugsicherungsbehörde mit Sitz in C.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen der von G. gezahlten Rente in Anspruch (der schuldrechtliche Versorgungsausgleich betreffend den Zeitraum bis zum Tod des Herrn Dr. F. ist Gegenstand des vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 10 UF 83/06 anhängigen Parallelverfahrens 25 F 30/03 AG Aachen). Sie begehrt Auskunft über die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Witwenrente, Zahlung des danach zu ermittelnden Ausgleichsbetrages sowie Feststellung, dass die Antragsgegnerin wegen verspäteter Auskunft schadensersatzpflichtig ist. Die Antragstellerin hat ihren Anspruch zunächst auf § 3a Abs. 5 VAHRG gestützt, später auch auf eine zwischen ihr und Herrn Dr. F. am 16.11.1984 in den Niederlanden privatschriftlich getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung.
Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Firma G. keine Hinterbliebenenversorgung an wiederverheiratete frühere Ehegatten zahle und mithin die Voraussetzungen für einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG nicht erfüllt seien.
Mit ihrer Beschwerde hält die Antragstellerin ihre Anträge aus erster Instanz aufrecht. Abzustellen sei nicht auf die Versorgungsregularien der G., sondern auf Art. 5 der Vereinbarung vom 16.11.1984, in der der verstorbene Herr Dr. F. sich ihr gegenüber zur Zahlung der Hälfte der ehezeitlichen Versorgungsbezüge verpflichtet habe. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
"Partijen zullen de verrekening van hun tot de Zugewinngemeinschaft behorende pensionsrechten realisieren, mits en nadat de waarde van deze pensionsrechten per mart 1979 zal zijn vastgesteld en de man de pensionsberechtigde leeftijd zal hebben bereikt, waartoe partijen reeds thans voor alsdan overeenkomen daarbij een verdeling bij helfte te zullen aanhouden, met dien verstande dat de man nimmer verpflicht zal kunnen worden aan de vrouw te dezer zake anders dan in de vorm van een mandelijkse uitkering te betalen"
Übers.: "Die Parteien werden die zur Zugewinngemeinschaft gehörenden Rentenansprüche verrechnen, sofern und nachdem der Wert dieser Ansprüche zum 29.3.1979 ermittelt worden ist und der Mann das Rentenalter erreicht haben wird, wobei die Parteien bereits jetzt im voraus vereinbaren, eine Aufteilung zu gleichen Hälften beizubehalten, unter der Bedingung, dass der Mann niemals verpflichtet werden kann, der Frau ihren Anteil in einer anderen Form als in monatlichen Beiträgen zu zahlen."
Diese vertragliche Verpflichtung sei auf die Antragsgegnerin als Alleinerbin übergegangen.
II. Das gem. § 621e ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin folgt weder aus einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG noch aus Art. 5 der Vereinbarung vom 16.11.1984. Folglich entfällt auch ein Auskunftsanspruch.
Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht, so dass als Anspruchsgrundlage (nur) § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG in Betracht kommt; auf Art. 5 der Vereinbarung vom 16.11.1984 kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil diese gem. §§ 1587o Abs. 2, 125 BGB mangels notarieller Beurkundung formnichtig ist.
Da die Scheidung der Antragstellerin vor dem 1.9.1986 lag, ist das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht in der bis dahin geltenden Fassung zu bestimmen, Art. 220 Abs. 1 EGBGB (vgl. Palandt-Thorn, Kommentar zum BGB, 68. Aufl., Art. 17 EGBGB Rz. 6; BGH FamRZ 2005, 1467; FamRZ 2006, 321). Als Scheidungsfolge unterliegt der Versorgungsausgleich Art. 17 EGBGB a.F. in seiner verfassungskonform weiterentwicke...