Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung rückständiger Beträge aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich gegen Erben
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen endet der Anspruch auf Versorgungsausgleichsanrechte, deren fortlaufende Gewährung nicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht.
2. Teilt die geschiedene Ehefrau ihre Wiederheirat dem geschiedenen Ehemann nicht mit und bezieht sie zu Unrecht Unterhalt, liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Ausgleichsanspruchs nicht vor. Das nacheheliche Verhalten der Ehefrau steht in keinem Bezug zu den während der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften als solchen, sondern führt - nur - zu Rückforderungsansprüchen.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1, 3; BGB § 1587g Abs. 1; EGBGB Art. 11
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen 25 F 30/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 5.4.2006 - 25 F 30/03 - teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von insgesamt 3.956,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.9.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die 1937 geborene Antragstellerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war seit dem 5.6.1959 mit dem 1932 geborenen und am 22.11.2006 verstorbenen Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin, Herrn Dr. Ing. S.F., der ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Eheleute hatten zunächst ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1970 verzogen sie in die Niederlande, wo sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Die Ehe wurde, nachdem der Scheidungsantrag am 29.3.1979 zugestellt worden war, durch Urteil der Arrondissements-Rechtbank in Maastricht/Niederlande vom 11.11.1982, wirksam seit dem 17.8.1983 - nach Eintragung in das maßgebliche Standesregister in den Niederlanden - nach niederländischem Recht geschieden. Durch Bescheid vom 31.10.1988 wurde die Scheidung durch das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen anerkannt. Unter dem 16.11.1984 schlossen die Antragstellerin und ihr früherer Ehemann in den Niederlanden einen privatschriftlichen Scheidungsfolgenvertrag, in dem u.a. unter Art. 5 folgendes vereinbart wurde:
"Partijen zullen de verrekening van hun tot de Zugewinngemeinschaft behorende pensionsrechten realisieren, mits en nadat de waarde van deze pensionsrechten per mart 1979 zal zijn vastgesteld en de man de pensionsberechtigde leeftijd zal hebben bereikt, waartoe partijen reeds thans voor alsdan overeenkomen daarbij een verdeling bij helfte te zullen aanhouden, met dien verstande dat de man nimmer verpflicht zal kunnen worden aan de vrouw te dezer zake anders dan in de vorm van een mandelijkse uitkering te betalen."
Übers.:
Die Parteien werden die zur Zugewinngemeinschaft gehörenden Rentenansprüche verrechnen, sofern und nachdem der Wert dieser Ansprüche zum 29.3.1979 ermittelt worden ist und der Mann das Rentenalter erreicht haben wird, wobei die Parteien bereits jetzt im voraus vereinbaren, eine Aufteilung zu gleichen Hälften beizubehalten, unter der Bedingung, dass der Mann niemals verpflichtet werden kann, der Frau ihren Anteil in einer anderen Form als in monatlichen Beiträgen zu zahlen.
Der verstorbene Ehemann hatte 1985, nach der Ehescheidung, die Antragsgegnerin, die seine Alleinerbin ist, geheiratet. Die Antragstellerin ist seit dem 4.2.1994 wiederverheiratet.
In einem Verfahren vor dem AG Aachen wurde durch Beschl. v. 10.10.1990 - 21 F 64/87 - der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwischen der Antragstellerin und dem verstorbenen Ehemann in der Weise geregelt, dass zugunsten der Antragstellerin gesetzliche Rentenanwartschaften von 247,15 DM monatlich (Rentenanwartschaften des Ehemannes: 631,40 DM abzgl. Rentenanwartschaften der Ehefrau: 137,10 DM = 494,30 DM: 2), bezogen auf den 28.2.1979, auf deren Rentenkonto übertragen wurden. Neben den in Deutschland erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften hatte der verstorbene Ehemann Versorgungsanrechte bei der Firma G., einer überstaatlichen Flugsicherungsbehörde mit Sitz in Brüssel, erworben. In deren Diensten hatte er ca. 30 Jahre (1.10.1962 bis 31.12.1992) gestanden und nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit Wirkung vom 1.1.2003 eine Betriebsrente bezogen. Hinsichtlich des Ausgleichs dieser Anrechte hatte das AG die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Nachehelicher Unterhalt wurde der Antragstellerin mit Entscheidungen des Senats vom 15.7.1991 (10...