Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Anspruch auf Krankenversicherungskosten gem. § 1612 BGB; Mitversicherung eines Kindes in der privaten Krankenkasse des beihilfeberechtigten Unterhaltsschuldners
Normenkette
BGB §§ 1610, 1612 Abs. 1 S. 2; SGB 5 § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Beschluss vom 24.10.2012; Aktenzeichen 10 F 116/14) |
Tenor
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem AG - Familiengericht - Wipperfürth am 24.10.2012 erlassenen Beschluss - 10 F 116/14 - im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
Für die Antragstellerin besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.3.2015.
Gründe
Der Hinweisbeschluss beruht auf § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, nachdem sich die Beteiligten vor dem AG mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt haben und weil von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bleibt die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den im Tenor näher bezeichneten Beschluss insoweit angreift, als ihrem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 169,05 EUR ab Oktober 2014 und zur Zahlung von einem auf dieser Grundlage ermittelten rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die Zeit von Juli 2013 bis einschließlich September 2014 nur teilweise i.H.v. monatlich 30 EUR ab Oktober 2014 entsprochen worden ist, in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss, insbesondere die Begründung auf dessen Seiten 8 bis 10 (Bl. 96 ff.), Bezug genommen. Das Erkenntnis des AG erscheint dem Senat uneingeschränkt richtig. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Sicht nicht. Das Beschwerdevorbringen gibt nur zu folgenden klarstellenden Ergänzungen Veranlassung:
Der Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten ihrer Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin folgt aus § 1610 BGB. In den Tabellensätzen finden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder keine Berücksichtigung, weil diese in der gesetzlichen Familienversicherung gem. § 10 Abs. 2 SGB V gegen Krankheit mitversichert sind; ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wie etwa bei Selbständigen oder Beamten, hat der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zusätzlich einzustehen (vgl. etwa: Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rz. 327, S. 508; Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 1610 Rz. 12; s. auch Kölner Unterhaltsleitlinien Stand 1.1.2013 Nr. 11.1).
Allerdings kann der Barunterhaltspflichtige gem. § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts ganz oder teilweise in anderer Weise, etwa in Form von Sachleistungen gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher Grund kann etwa dann bestehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil - wie hier die Antragstellerin - beamtet und deswegen beihilfeberechtigt ist (Scholz in Wendl/Dose, a.a.O., § 2 Rz. 16, S. 418). Die Antragsgegnerin kann die Antragstellerin wegen des von der Beihilfe nicht getragenen Krankenversicherungsanteils von 20 % in ihrer Privatversicherung zum Preis von monatlich 30 EUR mitversichern. Ihre finanzielle Belastung ist im Vergleich zu der Situation, wenn die Antragstellerin bei der Privatversicherung ihres Vaters mit einem Preiszuschlag von 169,05 EUR monatlich mitversichert ist und die Antragsgegnerin diese erstatten müsste, wesentlich geringer. Bei der gebotenen Abwägung kommt wirtschaftlichen Gründen ein besonderes Gewicht zu (Brudermüller, a.a.O., § 1612 Rz. 11).
Die Antragstellerin hat keine überzeugenden Gründe gegen die Feststellung des AG anzuführen vermocht, dass es sachgerecht erscheine, sie auf die günstigere Möglichkeit der Versicherung bei der Antragsgegnerin zu verweisen und die Antragsgegnerin deswegen an den weit höheren Kosten der Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung des Kindesvaters nicht zu beteiligen. Die Gründe, die die Antragstellerin gegen eine Krankenmitversicherung über die Antragsgegnerin anführt, nämlich, bereits in der Vergangenheit (Ende 2012/Anfang 2013) habe sich die Antragsgegnerin als unzuverlässig erwiesen und sei auch im Übrigen nach wie vor nicht kooperativ, wie sich u.a. bei der Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse zwecks Geltendmachung des Kindesunterhalts und im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Umgangskontakte gezeigt habe, rechtfertigt nicht die Annahme, im Rahmen von Erstattungsabrechnungen mit der Beihilfestelle der Antragsgegnerin und ihrer ergänzenden Privatversicherung könne es im Einzel...