Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer einer Schönheitsoperation als Behandlungsfehler
Leitsatz (amtlich)
1. Allein die Dauer einer Schönheitsoperation (hier sieben Stunden bei einer Gesichts-OP) indiziert nicht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers (hier wegen Erhöhung der Infektionsgefahr infolge möglicher Unterbrechungen).
2. Zur Frage des Entscheidungskonflikts bei einer aus beruflichen Gründen gewünschten Schönheitsoperation.
Normenkette
BGB §§ 253, 280, 611, 823
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen 25 O 269/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 269/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs ärztlicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer kosmetischen Operation zur Lid- und Gesichtsstraffung auf Zahlung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Sie hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches 30.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2005 zu zahlen,
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie 29.550 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Heilbehandlungsrechnung T. gemäß Rechnung vom 14.12.2007, Rechnungsnummer 195 i.H.v. 7.986,28 EUR freizustellen,
4. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Geschäftsgebühr i.H.v. 3.364,73 EUR gemäß Rechnung ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten freizustellen, und
5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen immateriellen und künftigen materiellen Schäden, die in Folge der ab dem 3.8.2004 durch den Beklagten entstandenen Behandlung noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des LG wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 241 ff., 242 - 246 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht festgestellt werden könne und die erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreife. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 241 ff., 246 - 251 d.A.).
Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Mit ihrer Berufung will sie offenbar ihre erstinstanzlichen Klageanträge inhaltlich zumindest im Wesentlichen unverändert weiterverfolgen, auch wenn die Bezifferung des Zahlungsantrages zu 2. und die Formulierung des Feststellungsantrages zu 5. von den jeweiligen Anträgen in erster Instanz abweichen. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt die Klägerin, dass das LG zu ihrer Aufklärungsrüge Beweisantritte übergangen habe, dass das LG nicht berücksichtigt habe, dass vor dem umstrittenen Eingriff nicht hinreichend klar gewesen sei, welche Art von Eingriff konkret in dem Gesicht der Klägerin durchgeführt werden sollte, und dass das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten insbesondere zu der Frage der Operationsdauer keine hinreichende Entscheidungsgrundlage biete.
Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches 30.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2005 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 29.500 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Heilbehandlung des T. gemäß Rechnung vom 14.12.2007, Rechnungsnummer 195 i.H.v. 7.986,28 EUR freizustellen,
4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Geschäftsgebühr i.H.v. 3.364,73 EUR gemäß Rechnung ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten freizustellen, und
5. festzustellen, dass der Beklagte sich verpflichtet, der Klägerin alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden als Folge der am 4.8.2004 [gemeint ist vermutlich der 3.8.2004] durch den Beklagten entstandenen Behandlung noch entstehender Kosten freizustellen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger ...