Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer einer Schönheitsoperation als Behandlungsfehler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein die Dauer einer Schönheitsoperation (hier sieben Stunden bei einer Gesichts-OP) indiziert nicht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers (hier wegen Erhöhung der Infektionsgefahr infolge möglicher Unterbrechungen).

2. Zur Frage des Entscheidungskonflikts bei einer aus beruflichen Gründen gewünschten Schönheitsoperation.

 

Normenkette

BGB §§ 253, 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen 25 O 269/07)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln (25 O 269/07) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das LG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

1. Insbesondere führt die Aufklärungsrüge der Klägerin nach wie vor nicht zum Erfolg.

a) Dies gilt schon deshalb, weil auch der Senat aus den zutreffenden und von der Klägerin nicht mit hinreichender Substanz angegriffenen Gründen von S. 10/11 der angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreift. Denn die Klägerin hat nach wie vor nicht plausibel dargelegt, dass sie sich bei einer weiter gehenden Aufklärung in einem ernsthaften Konflikt zu der Frage befunden hätte, ob sie sich für oder gegen den Eingriff entscheiden solle:

Vielmehr hatte sich bei ihr nach ihren eigenen Angaben bereits vor der Konsultation des Beklagten der Wunsch verfestigt, aus beruflichen Gründen eine kosmetische Operation vornehmen zu lassen, wobei sie offenbar auch schon eine genaue Vorstellung hatte, welchen Eingriff sie vornehmen lassen wollte. Denn die Klägerin hat anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer angegeben, dass sie sich vor der Konsultation des Beklagten zum einen im Fernsehen informiert und zum anderen vier anderen Chirurgen vorgestellt habe, um sich darüber informieren zu lassen, wie man bei ihr vorgehen könne. Dabei hätten die vier Chirurgen letztlich das Gleiche gesagt. Sie habe sich alsdann im Hinblick auf den Professorentitel des Beklagten, aus finanziellen Gründen und wegen der räumlichen Nähe entschlossen, den Eingriff durch den Beklagten vornehmen zu lassen.

Ferner ist davon auszugehen, dass die Klägerin vor der Operation die Frage, ob und ggf. welche Risiken mit dem Eingriff verbunden sind, nicht an sich herankommen lassen wollte. Denn sie hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sie die Aufklärungsbögen, die ihr nach dem Gespräch mit dem Beklagten am 1.6.2004 mitgegeben worden seien, nicht so durchgelesen habe, wie sie dies hätte tun sollen, und dass sie sich mit dem Ganzen auch nicht so habe auseinandersetzen wollen.

Auch die weiteren Angaben der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung zeigen, dass es für ihre Entscheidung für oder gegen die Operation letztlich nicht von Bedeutung war, sich über die Einzelheiten der Operation und ihre Risiken zu informieren und eine Abwägung zwischen ihren Wünschen und den Operationsrisiken vorzunehmen. Denn sie hat einerseits bekundet, dass sie sich vor der Operation durchaus für Fragen zu der Schnittführung, zu dem Heilungsverlauf und zu den Nähten interessiert habe, die sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Beklagten habe klären wollen, dass es zu diesem Gespräch vor der Operation aber nicht gekommen sei. Andererseits hat sie sich nach ihren eigenen Angaben trotz des Umstandes operieren lassen, dass es noch Fragen gab, die für sie nicht geklärt waren. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass sie in jedem Falle und ungeachtet der Antworten auf ihre Fragen entschlossen gewesen ist, sich operieren zu lassen. Denn Gründe dafür, dass sie nicht ohne weiteres vor der Operation auf Klärung der Fragen hätte bestehen können, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen ist ungeachtet der Frage, ob die Aufklärung durch den Beklagten vor der umstrittenen Operation suffizient war [näher dazu unten zu b)], davon auszugehen, dass die Klägerin in jedem Falle und auch bei einer ausreichenden Aufklärung über die Risiken, die sich bei ihr realisiert haben, nä...

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