Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Kündigung des Rentenversicherungsvertrages im Anschluss an die Trennung dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.

2. Vergleichbarkeit der Rechtslage bei Kündigung des Rentenversicherungsvertrages und dem höchstrichterlich entschiedenen Fall bei Ausübung des Kapitalwahlrechts (BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13 -).

 

Normenkette

VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 15.12.2015; Aktenzeichen 404 F 78/14)

 

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem AG - Familiengericht - Bonn am 15.12.2015 erlassenen Beschluss - 404 F 78/14 - auf die Beschwerde des Antragsgegners teilweise abzuändern und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neu zu fassen (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xx2x/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 EUR monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Bund (Vers.-Nr.: 5x 0xxx62 X 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9762 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 51 111055 W 009 bei der E Bund, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 8xx095xxxx7-x-0x) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG (Vers.-NR.: 9xx009xxxx95-x-0x) findet nicht statt.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.05.2016.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, weil über den Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

Soweit - abweichend von der Bezeichnung der Beteiligten in dem angefochtenen Beschluss - das Aktivrubrum des vorliegenden Beschlusses die beteiligte Ehefrau als Antragstellerin und das Passivrubrum den beteiligten Ehemann als Antragsgegner ausweist, beruht dies darauf, dass der von dem beteiligten Ehemann am 14.03.2014 und damit zuerst eingereichte Antrag auf Ehescheidung vom 10.03.2014 mangels Zahlung des mit Schreiben vom 20.03.2014 geforderten Gerichtskostenvorschusses nicht an die beteiligte Ehefrau zugestellt worden und damit nicht rechtshängig geworden ist, wie das AG in seiner Verfügung zur Übersendung des am 15.05.2014 eingegangenen Scheidungsantrages der beteiligten Ehefrau vom 14.05.2014 im Rahmen des insoweit vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahrens zunächst auch mitgeteilt hat, während Abschriften der Antragsschrift der beteiligten Ehefrau den Verfahrensbevollmächtigten des beteiligten Ehemannes zusammen mit dem Beschluss des AG vom 17.06.2014, in dem der beteiligten Ehefrau Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, unter dem 24.06.2014 zugestellt worden ist. Weder der Umstand, dass auch dem beteiligten Ehemann auf seinen späteren erneuten Scheidungsantrag vom 26.06.2014 unter dem 15.11.2014 ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, noch der Umstand, dass er in dem nach vorstehender Maßgabe auf den Antrag der beteiligten Ehefrau mit rechtshängig gewordenen Versorgungsausgleichsverfahrens den Ausschluss eines Ausgleichs zu Gunsten der beteiligten Ehefrau unter den 20.01.2015 beantragt hat, vermag an der durch die (alleinige, zumindest primäre) Rechtshängigkeit des von der beteiligten Ehefrau gestellten Scheidungsantrages vorgegebenen Beteiligtenstellung nichts zu ändern.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.01.2016 hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch in der Sache Erfolg.

Der Senat hält den von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Einwand des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG für durchgreifend:

Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit dies zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Dies ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von dem versorgungsrechtlich normierten Grundsatz der Halbteilung bezogen auf die Ehezeit abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Ver...

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