Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern
Leitsatz (amtlich)
Ordnet das FamG eine Regelung des Umgangs zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind an, kann die Umgangsanbahnung nicht zugleich von der in periodischen Abständen zu überprüfenden Bereitschaft des Kindes hierzu abhängig gemacht werden, wenn diese Regelung der Sache nach auf einen zeitlich unbefristeten Ausschluss von Umgangskontakten des antragstellenden Elternteils hinausläuft.
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 21 F 129/99) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorbehalt der Einwilligung des Kindes in die Umgangsanbahnung sowie die Verpflichtung des Stadtjugendamts B als Ergänzungspfleger, die Bereitschaft des Kindes zur Durchführung des Umgangs in periodischen Abständen zu überprüfen, entfallen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gem. § 621e Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige, insb. fristgerecht (§ 621e Abs. 3, § 517 ZPO) eingelegte Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das AG die Umgangsanbahnung von der Einwilligung L.'s abhängig gemacht hat. Diese Beschränkung nebst der hierauf bezogenen Überprüfungspflicht des Jugendamts muss ersatzlos entfallen. Im Übrigen, soweit der Antragsteller nach näherer Maßgabe der Beschwerdebegründung auch den Umgangsrahmen beanstandet und des weiteren die Entpflichtung des Stadtjugendamts als Ergänzungspfleger begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Mit Recht beanstandet der Antragsteller, dass das AG die Durchführung der Umgangsanbahnung davon abhängig gemacht hat, dass das Kind L. in den Umgang einwilligt. Dieser Vorbehalt läuft unter den gegebenen Verhältnissen faktisch auf einen zeitlich nicht näher eingegrenzten Umgangsausschluss hinaus, für den aus Rechtsgründen kein Raum ist.
Gemäß § 1684 Abs. 1 Hs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Damit korrespondieren das Recht und die Pflicht der Eltern, den Umgang auszuüben (Abs. 1 Hs. 2) und die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Abs. 2 S. 1). Das originäre Umgangsrecht jeden Elternteils kann durch familiengerichtliche Entscheidung nur eingeschränkt werden, wenn das zum Wohle des Kindes erforderlich ist (Abs. 4 S. 1). Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (Abs. 4 S. 2). Insoweit bedarf es allgemeiner Auffassung zufolge einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, der nicht auf geeignete andere Weise, insb. durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1994, 158 [160]; OLG Hamm v. 20.12.1996 – 12 UF 176/96, OLGReport Hamm 1997, 334 = FamRZ 1997, 693 [694]; OLG Köln v. 28.11.1996 – 16 Wx 209/96, OLGReport Köln 1997, 194 = FamRZ 1997, 1097; OLG Celle v. 15.7.1997 – 18 UF 191/95, FamRZ 1998, 971 [972]; v. 14.4.1998 – 19 UF 316/97, FamRZ 1998, 1458 [1459]; OLG Saarbrücken v. 4.9.2000 – 9 UF 88/00, FamRZ 2001, 369).
Im Streitfall stellt die Entscheidung des FamG, einerseits zwar eine vom Antragsteller erstrebte Regelung des Umgangs anzuordnen, andererseits aber die Umgangsanbahnung von der „in periodischen Abständen” zu überprüfenden Bereitschaft L.'s hierzu abhängig zu machen, der Sache nach den zeitlich unbefristeten Ausschluss des Vollzugs von Umgangskontakten dar. Denn L. lehnt, wie sie anlässlich ihrer Anhörung durch das AG am 19.4.2002 (Bl. 321 GA), ausweislich des Berichts des Jugendamts vom 14.10.2002 (Bl. 391 GA) bei den bis dahin monatlich durchgeführten Überprüfungen ihrer Bereitschaft zur Durchführung des Umgangs und schließlich aus Anlass ihrer Anhörung durch den Senat am 28.3.2003 erklärt hat, Umgangskontakte mit ihrem Vater strikt ab. Bei den gegebenen Verhältnissen, auf die nachfolgend noch näher einzugehen ist, spricht nichts dafür, dass sich an dieser Einstellung allein durch die bloße – wenn auch in regelmäßigen Zeitabständen wiederholte – Überprüfung der Bereitschaft des Kindes zur Durchführung des Umgangs etwas ändert. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtungsweise zu erwarten, dass L. sich auch in Zukunft der Drucksituation, in die sie durch die heftigen und andauernden Auseinandersetzungen der Eltern hineingeraten ist, im Falle unveränderter Fortdauer dieser schlechten familiären „Rahmenbedingungen” – aus Sicht des Kindes verständlicherweise – durch die Verweigerung des Umgangs mit dem Antragsteller zu entziehen versuchen wird. Der hierdurch bewirkte faktische und zeitlich nicht näher eingegrenzte Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers ist jedoch mit § 1684 BGB unvereinbar. Das gilt schon deshalb, weil die durch die angefochtene Entscheidung hergestellte Verknüpfung der Ausübung des Umgangsrechts mit periodis...