Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.03.2016; Aktenzeichen 21 O 463/15) |
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Köln vom 08.03.2016 (21 O 463/15) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Im Einzelnen gilt:
Ob die Widerrufsbelehrung zu dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 2005 abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 355 BGB a.F. war, kann dahinstehen, denn der Senat teilt die Auffassung des LG, dass der Ausübung des - grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts des Klägers erst im Februar 2015 der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.
Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werdeund die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 392/01; WM 2004, 1518, 1520; Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 BGB Rdn. 93). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).
a. Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das sog. Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung jeweils seit dem Vertragsschluss - dem für die Beurteilung des Zeitmomentes maßgeblichen Zeitpunkt - vorlag, mehr als neun Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, mit dem LG als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d.h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007, a.a.O., Rdn. 8; Palandt, a.a.O., Rdn. 95). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es - wie hier - nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 - 9 U 59/00, juris-Tz. 30). Dass in dieser Weise zu unterscheiden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 11.12.2015 - 13 U 123/14). Soweit die Kläger erstinstanzlich geltend gemacht haben, sie seien durch die Beklagte nicht belehrt worden, belehrt habe nur die D-bank, halten sie mit der Berufung hieran - zu Recht - ersichtlich nicht mehr fest.
b. Angesichts der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den beiden Verträgen ist der Senat - mit dem LG - der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Jahre 2011 erfolgten vorzeitigen Ablösung der Darlehensvaluta im Februar 2015 nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Die Kläger nehmen zu Unrecht an, Verwirkung könne nur in Betracht kommen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Das ergibt sich schon daraus, dass in diesem Fall die Widerrufsfrist mit Ablauf der Frist endet, die Gegenstand der Belehrung ist, für den Treuwidrigkeitseinwand der Bank also weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit besteht. Ebensowenig kann der Kläger der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11) entnehmen, dass die Annahme der Verwirkung erst bei einem Zeitraum von 5 Jahren in Betracht kommt und sich feste Zeitgrenzen nach Einschätzung des Senats ohnehin nicht aufstellen lassen.
aa. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies bedeutet lediglich, ...