Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechtigung einer Einmeldung bei einem Inkassounternehmen
Normenkette
BDSG §§ 28a, 3, 8, 11
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.01.2015; Aktenzeichen 32 O 100/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2015 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des LG Köln - 32 O 100/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil des LG Köln vom 20.01.2015 - 32 O 100/14 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.
II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 18.06.2015 hingewiesen worden.
A. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Die Beklagte war zur Einmeldung der gegen den Kläger durch Vollstreckungsbescheid vom 06.09.2013 titulierten Forderung in Höhe von 1438,57 EUR gem. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG berechtigt.
a) Es lag im Zeitpunkt der Einmeldung ein Schuldtitel gegen den Kläger im Sinne des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG vor. Damit war eines der - abschließend genannten - fünf Regelbeispiele erfüllt. Eine zusätzliche Würdigung der Interessen des Betroffenen ist nicht erforderlich, da sie der Gesetzgeber in Form der Regelbeispiele bereits vorgenommen hat (Ehmann in Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 28a Rz. 24; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 28a Rz. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011, 19 U 291/10, zitiert nach juris).
b) § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG indiziert entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass nur der Forderungsinhaber ein Interesse an der Einmeldung haben kann. Es ist vielmehr in § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG ganz allgemein von den Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten die Rede, und die Beklagte hat als Inkassounternehmen, das sich gegenüber seinem Vertragspartner (hier D Krankenversicherung) verpflichtet hat, die Forderung durchzusetzen und in diesem Zusammenhang anfallende Aufgaben - u.a. die T-Einmeldung offener Forderungen - eigenverantwortlich durchzuführen, ein Interesse an der Erfüllung der übernommenen Aufgaben sowie an der Mitwirkung an einem Informationssystem zum Schutz vor Forderungsausfällen (vgl. zur "übermittlungsbefugten Stelle" auch Ehmann in Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 28a Rz. 15-17). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Argument, bei Meldungen durch Inkassounternehmen bestehe - anders als beim Forderungsinhaber - eine erhöhte Gefahr von Falschmeldungen, überzeugt nicht, da das beklagte Inkassounternehmen als eigenständiger T-Vertragspartner und verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG dafür haftet, dass die gemachten Angaben korrekt sind. Zutreffend verweist das LG in diesem Zusammenhang auch auf die Systematik von § 28a Abs. 1 und Abs. 2 BDSG. Wäre es gesetzgeberische Absicht gewesen, dass nur der jeweilige Forderungsinhaber einmeldeberechtigt ist, wäre die Vorschrift so gefasst und nicht die allgemeine Formulierungen in Absatz 1 S. 1 "Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung" und "Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten" gewählt worden. Dies zeigt der Vergleich mit § 28a Abs. 2 BDSG, in dem Kreditinstitute als (einzige) zur Übermittlung befugte Stellen konkret genannt werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, I-16 U 41/14, I 1e., überreicht als Anlage BB2; Ehmann in Simitis, a.a.O., § 28a Rz. 15).
c) Einem berechtigten Interesse an der Einmeldung steht auch nicht entgegen, dass die Datenübermittlung inhalt...