Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch des Umgangspfleger
Leitsatz (amtlich)
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 1.7.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu.
Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 6.3.2008 - 9 WF 57/08, veröffentlicht in JURIS m.w.N.).
Der Umfang der Verfahrenspflegertätigkeit leitet sich aus seinem Aufgabenkreis gem. § 50 Abs. 1 FGG ab. Danach charakterisiert sich der Verfahrenspfleger in seinem begrenzten Aufgabenbereich als subjektiver Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar. Auch bei einer Erweiterung seiner Aufgaben um die Tätigkeit eines "Umgangspflegers", der in erster Linie die reibungslose Durchführung des bereits angeordneten Umgangsrechts gewährleisten soll, liegt sein Aufgabenkreis in der Wahrnehmung der eigenen Interessen des Kindes bei der kindgerechten Ausgestaltung des Umgangsrechts und darin, es bei der Ausübung des Umgangskontaktes mit dem Vater - wie im Bestellungsbeschluss angeordnet - zu begleiten. Hieran hat sich die Plausibilitätsprüfung für den Umfang des geltend gemachten (Zeit)Aufwands zu orientieren.
Normenkette
FGG § 50 Abs. 5, § 67a Abs. 1-2; BGB § 1835 Abs. 1-2, § 1836 Abs. 1 S. 2; Vorm- und BetrVG § 1 Abs. 1; Vorm- und BetrVG § 2 Abs. 1; Vorm- und BetrVG § 3 Abs. 1; Vorm- und BetrVG § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen 40 F 267/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrens- und Umgangspflegers (im Folgenden Verfahrenspfleger) wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 20.12.2007 - 40 F 267/03 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise dahin abgeändert, dass die dem Verfahrenspfleger aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 1.344,31 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5, 56g Abs. 5 S. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich soweit er eine Erhöhung der ihm gemäß dem angefochtenen Beschluss des FamG gewährte Vergütung von 1.158,64 EUR auf 1.344,31 EUR begehrt. Dagegen bleibt seine sofortige Beschwerde erfolglos, soweit er darüber hinaus Vergütungsansprüche von weiteren 803,58 EUR, insgesamt also 2.147,89 EUR verlangt.
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 1.7.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu.
Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 6.3.2008 - 9 WF 57/08, veröffentlicht in JURIS m.w.N.).
Der Umfang der Verfahrenspflegertätigkeit leitet sich aus seinem Aufgabenkreis gem. § 50 Abs. 1 FGG ab. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren zu bestellen, sobald dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies lässt erkennen, dass der Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen hat. Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (OLG Brandenburg, a.a.O., mit Zitierung von BVerfG FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird, und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen. All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derj...