Verfahrensgang
AG Brühl (Entscheidung vom 11.04.2012; Aktenzeichen 32 F 361/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.04.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 32 F 362/11 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage des Eintritts der Verjährung zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter I. verwiesen.
Mit Beschluss vom 11.4.2012 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 13.4.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2.5.2012, eingegangen beim Amtsgericht Brühl am 3.5.2012, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.5.2012, der am 1.Juni 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet.
Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 11.4.2012,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 32.722,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 9.9.2011 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beruft sich wie in erster Instanz auf Verjährung. Diese sei weder durch das Zugewinnverfahren des Sohnes des Antragstellers, noch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) gehemmt worden und beginne auch nicht erst mit Kenntnis der Entscheidung vom 3.2.2010.
Mit Beschluss vom 28.6./ 4.7. 2012 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde, die nach seiner Ansicht erfolglos ist, im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz FamFG zu entscheiden. Die Beteiligten haben dazu Stellung genommen.
II.
Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers (§§ 117 Abs. 1 und 2, 58, 59, 61, 63, 64, FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG war die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es handelt sich bei der zu Entscheidung stehenden Frage des Eintritts der Verjährung um eine Rechtsfrage.
Die Verfahrensbeteiligten sind gemäß Beschluss des Senates vom 28.06./04.07.2012 nach § 117 Abs. 3 FamFG auf dessen Rechtsansicht hingewiesen worden.
Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG verweist für das Beschwerdeverfahren nicht auf § 522 Abs. 2 ZPO. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 ZPO keine entsprechende Einschränkung vor, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch im schriftlichen Verfahren des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG erfolgen kann (Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rz. 49; Borth, FamRZ 2009, 764, 766; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 117 Rz. 20 f.)
In der Sache rechtfertigt auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 16.07.2012 (Blatt 138 - 141 GA) und vom 20.07.2012 (Blatt 142, 143 GA), in denen der Antragsteller im Wesentlichen nochmals seine Rechtsauffassung zur Frage der Verjährung wiederholt hat, keine andere Entscheidung.
Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 28.06./04.07.2012 (Blatt 128 - 132 GA). Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dabei bleibt, dass die angebliche Klageforderung jedenfalls verjährt ist. Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf, ob der Antragsteller überhaupt den geltend gemachten Anspruch zur Höhe schlüssig vorgetragen hat.
So hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.07.2011 - XII ZR 149/09 - (NJW 2012, 523-526) in einem vergleichbaren Fall, in dem Schwiegereltern von dem Schwiegerkind Rückzahlung von Geldbeträgen gefordert haben, die sie diesem nach der Eheschließung mit ihrem Kind im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben, ausgeführt, dass, auch wenn die Zahlungen der Schwiegereltern nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten seien, auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung fänden (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und BGH FamRZ 2010, 1626). Nach seiner ständigen Rechtsprechung seien Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaue (BGH NZBau 2009, 771, 774 mwN). Sei dies hinsichtlich der Vorste...