Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Rückforderungsanspruchs bezüglich schwiegerelterlicher Zuwendungen
Leitsatz (amtlich)
Bei den von Schwiegereltern geltend gemachten Rückforderungsansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für an Schwiegerkinder gemachte unentgeltliche Zuwendungen handelte es sich vor In-Kraft-Treten des FamFG um keinen familienrechtlichen Anspruch i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung. Solche Ansprüche unterlagen somit der regelmäßigen 3-jährigen Verjährung nach § 195 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Rückforderungsanspruch entsprechend der ursprünglichen BGH-Rspr. unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung (so u.a. FamRZ 1999, 365, 366 f.; FamRZ 1998, 669, 670) oder nach neuerer BGH-Rspr. unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung bzw. der rechtsgrundlosen Bereicherung wegen Zweckfortfalls (BGH FamRZ 2010, 958 ff.; NJW 2012, 523-526) bejaht.
Der Rückerstattungsanspruch entsteht mit endgültigem Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind der zuwendenden Eltern, also spätestens mit deren rechtskräftiger Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährung. Die teilweise Änderung der BGH-Rspr. (s.o.) hat hierauf keinen Einfluss.
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 11.04.2012; Aktenzeichen 32 F 361/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.4.2012 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl - 32 F 362/11 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage des Eintritts der Verjährung zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter I. verwiesen.
Mit Beschluss vom 11.4.2012 hat das AG - Familiengericht - den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 13.4.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2.5.2012, eingegangen beim AG Brühl am 3.5.2012, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.5.2012, der am 1.6.2012 beim OLG eingegangen ist, begründet.
Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und beantragt,unter Abänderung des Beschlusses des AG Brühl vom 11.4.2012, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 32.722,68 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 9.9.2011 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beruft sich wie in erster Instanz auf Verjährung. Diese sei weder durch das Zugewinnverfahren des Sohnes des Antragstellers, noch durch die Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) gehemmt worden und beginne auch nicht erst mit Kenntnis der Entscheidung vom 3.2.2010.
Mit Beschluss vom 28.6./4.7.2012 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde, die nach seiner Ansicht erfolglos ist, im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz FamFG zu entscheiden. Die Beteiligten haben dazu Stellung genommen.
II. Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers (§§ 117 Abs. 1 und 2, 58, 59, 61, 63, 64, FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG war die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es handelt sich bei der zu Entscheidung stehenden Frage des Eintritts der Verjährung um eine Rechtsfrage.
Die Verfahrensbeteiligten sind gemäß Beschluss des Senates vom 28.06./4.7.2012 nach § 117 Abs. 3 FamFG auf dessen Rechtsansicht hingewiesen worden.
Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG verweist für das Beschwerdeverfahren nicht auf § 522 Abs. 2 ZPO. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 ZPO keine entsprechende Einschränkung vor, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch im schriftlichen Verfahren des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG erfolgen kann (Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rz. 49; Borth, FamRZ 2009, 764, 766; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 117 Rz. 20 f.) In der Sache rechtfertigt auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 16.7.2012 (Blatt 138 - 141 GA) und vom 20.7.2012 (Blatt 142, 143 GA), in denen der Antragsteller im Wesentlichen nochmals seine Rechtsauffassung zur Frage der Verjährung wiederholt hat, keine andere Entscheidung.
Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 28.06./4.7.2012 (Blatt 128 - 132 GA). Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dabei bleibt, dass die angebliche Klageforderung jedenfalls verjährt ist. Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf, ob der Antrag...