Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden sofortigen Beschwerde werden die Kosten des Hauptverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat er sie selbst zu tragen.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Vorlageverfügung vom 14.08.2015 den derzeitigen Sachstand wie folgt zusammengefasst:
"Der Beschwerdeführer ist aufgrund Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Aachen vom 27.10.2014 - 401 Js 171/06 (903 AR 142/14) - (Bl. 1159 ff. EA) am 17.11.2014 in Polen in Auslieferungshaft genommen und am 18.12.2014 von dort an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden; seither hat er sich in Untersuchungshaft befunden (Bl. 1207 f., 1246 f., 1843 f. EA). Grundlage des Europäischen Haftbefehls war der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 10.10.2014 - 620 Gs 1391/14 -, mit dem dem Beschwerdeführer gemeinschaftlicher Mord in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zur Last gelegt wurde (Bl. 1144 ff. EA). Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 22.04.2015 gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Beschuldigte Anklage beim Landgericht - Schwurgericht - Aachen erhoben (Bl. 1512 ff. EA).
Durch Beschluss vom 02.06.2015 hat das Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 335/15 - den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 10.10.2014 wie auch den zwischenzeitlich ergangenen Haftfortdauerbeschluss der Schwurgerichtskammer vom 11.05.2015 - 52 Ks 6/15 - (Bl. 1634 f. EA) mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben und die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet (Bl. 1754 ff. EA), die am selben Tag erfolgt ist (Bl. 1713 EA).
Mit Verweis auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Beschluss vom 02.06.2015 hat das Landgericht Aachen sodann unter dem 15.07.2015 unter anderem die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer aus tatsächlichen Gründen beschlossen - ein hinreichender Tatverdacht sei nicht feststellbar - (Bl. 1798 ff. EA) und die formlose Übersendung einer Beschlussausfertigung an den Verteidiger des Beschwerdeführers verfügt, die taggleich erfolgt ist (Bl. 1804, 1807 EA).
Gegen diesen, seinem Verteidiger am 20.07.2015 zugegangenen (Bl. 1827 EA) Beschluss hat der Beschwerdeführer mit beim Landgericht Aachen am selben Tag eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, seine Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, sowie festzustellen, dass er für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist (Bl. 1827 f. EA)."
Darauf nimmt der Senat Bezug.
II.
1.
Gegen die Unterlassung der Kosten- und Auslagenentscheidung in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer ablehnenden Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 15.07.2015 ist die die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten statthaft. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS. StPO steht dem nicht entgegen. § 464 Abs. 3 S. 1 1. HS StPO geht von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Kosten- und Auslagenentscheidung aus und erklärt - als Ausnahme - die Unzulässigkeit der Anfechtbarkeit, wenn die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung Sinne von § 464 Abs. 1 generell nicht statthaft ist, d.h.: schon nach der Art der Entscheidung schlechthin nicht zulässig ist, oder weil die betroffene Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (BT-Drucks. 10/1313 S. 40; SenE vom 05.08.2010 - 2 Ws 471/10 = NStZ-RR 2010, 392; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 464 Rdn. 19; Franke in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 464 Rdn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464 Rdn. 57).
Nach § 210 Abs. 2 StPO ist die Anfechtung der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht generell ausgeschlossen, sondern nur der Staatsanwaltschaft vorbehalten, weil der frühere Beschuldigte durch die Entscheidung nicht beschwert wird.
Für den Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO ist daher die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des früheren Beschuldigten gegen die Unterlassung einer Kosten- und Auslagenentscheidung anerkannt (vgl. OLG München StraFo 1997, 191; KG StraFo 2008, 265; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O.).
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In Ermangelung eines in den Akten befindlichen Nachweises über die erfolgte Zustellung des angegriffenen Beschlusses ist entsprechend den Angaben des Verteidigers davon auszugehen, dass diesem der Beschluss am 20.07.2015 zugegangen ist und er mit Schriftsatz vom 24.07.2015, der per Fax am selben Tag beim Landgericht Aachen eingegangen ist, innerhalb der Wochenfrist des § 311 ...