Entscheidungsstichwort (Thema)
Kausalitätsnachweis bei behauptetem Impfschaden
Leitsatz (amtlich)
Die Kausalität zwischen einer (wegen behaupteter Aufklärungsmängel) möglicherweise rechtswidrigen Impfung (gegen Tetanus, Diphterie und Poliomyelitis) und behaupteten neurologischen Auffälligkeiten (Rückenschmerzen, Muskelzuckungen) muss zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) nachgewiesen werden. Dass in einem sozialgerichtlichen Verfahren ein Sachverständiger die Voraussetzungen für eine sog. Kann-Versorgung bejaht hat, genügt grundsätzlich nicht.
Normenkette
BGB §§ 280, 611, 823; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 16.03.2011; Aktenzeichen 11 O 296/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.3.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 296/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gem. § 522 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 3.8.2011 (Bl. 176 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die mit der Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin wiederholt im Kern lediglich ihre bereits vorgetragenen Einwände, mit denen der Senat sich im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird daran festgehalten, insbesondere auch daran, dass aus den genannten Gründen die Begutachtung durch Dr. I. keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 11.000 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 2885390 |
MedR 2012, 466 |