Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen 3 O 326/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 326/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 26.07.2021 (Bl. 448 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.09.2021 (460 ff.) führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:

Über die im Verfahren zweiter Instanz noch im Streit stehenden Rechnungen vom 12.01.2017, 07.06.2017 und 03.06.2018, die der Kläger mit seiner Klageschrift jeweils mit vollem Rechnungsbetrag in die Summe des Klageantrags zu 2) eingestellt hat (Bl. 22 d.A.), ist im vorliegenden Verfahren umfassend entschieden worden. In Höhe von 74,50 EUR, 2.000 EUR sowie 737,82 EUR ist der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden, in Höhe von übrigen 74,50 EUR, 2.188,03 EUR sowie 154,70 EUR ist die Klage abgewiesen worden. Damit können diese Rechnungen in einem Folgeprozess nicht mehr geltend gemacht werden.

Dass eine Seite der Rechnung vom 7.06.2017 zunächst nicht vorgelegt wurde, ändert nichts daran, dass der Gesamtrechnungsbetrag Streitgegenstand des Klageverfahrens war; entgegen der Auffassung der Berufung handelte es sich nicht um eine Teilklage.

Klarstellend soll - wie bereits im Hinweisbeschluss unter 2 a. ausgeführt - nochmals erwähnt werden, dass der Senat nicht die Auffassung vertritt, das Gericht müsse keinen Hinweis auf fehlende Unterlagen erteilen, wenn sich dies allein aus dem Sachverständigengutachten ergibt. Allerdings ist ein Hinweis entbehrlich, wenn die Partei den zutreffenden Schluss aus dem Sachverständigengutachten bereits selbst richtig gezogen hat und dies schriftsätzlich erkennen lässt. Hier war aus dem Schriftsatz vom 7.2.2020 ersichtlich, dass der Klägervertreter das Fehlen der Rechnungsseite erkannt hatte und diese nachreichen wollte.

Im Übrigen sind dem Kläger aus der verspäteten Einreichung der Rechnungsseite keine Nachteile erwachsen, da das Landgericht über die Rechnung insgesamt entschieden und dabei eine Schätzung gem. § 287 ZPO vorgenommen hat. Inhaltliche Einwände gegen die Art der Schätzung hat der Kläger nicht mehr erhoben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.465,00 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15829249

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