Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen 3 O 326/18)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 326/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

 

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.464,84 EUR für Kosten der Nachbehandlung aus den Rechnungen vom 12.01.2017, 07.06.2017 sowie 03.06.2018. Im Einzelnen:

Das Landgericht hat in der teilweise angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass dem Beklagten in Bezug auf die Zähne 36 und 37 ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei, indem diese ohne genauere Untersuchung überkront und wenige Monate später extrahiert worden seien. Der Kläger kann daher die aufgrund dieses Behandlungsfehlers entstehenden Nachbehandlungskosten, auch die Setzung von Implantaten, verlangen. Das Landgericht hat jedoch die oben genannten drei Rechnungen nicht vollständig für erstattungsfähig gehalten, da sie zum Teil Leistungen enthielten, die nicht auf dem Behandlungsfehler beruhten. Die zugrunde liegenden Erwägungen des Landgerichtes sind zutreffend.

1. Rechnung vom 12.01.2017

Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten zu dieser Rechnung ausgeführt (Bl. 194 der Akte), dass es sich dabei um eine dreidimensionale Bildgebung im Rahmen der vierfachen Implantation im Bereich des Unterkiefers gehandelt habe. Er hat eine Halbierung des Rechnungsbetrages von 149 EUR für angemessen gehalten, da von den vier beabsichtigten Implantaten lediglich zwei aufgrund des Behandlungsfehlers notwendig geworden sind, die Implantate an den Positionen 45 und 47 davon unabhängig seien. Dieser Argumentation ist das Landgericht gefolgt und hat einen Betrag von 74,50 EUR zuerkannt. Die Berufung zeigt nicht auf, warum der Gedankengang des Sachverständigen nicht nachvollziehbar sei; dem Senat ist die Vorgehensweise ohne weiteres einleuchtend.

2. Rechnung vom 07.06.2017

Das Landgericht hat in zulässiger und zutreffender Weise einen aus dieser Rechnung resultierenden Schadensersatzanspruch des Klägers auf 2.000 EUR geschätzt. Eine weitere sachverständige Aufklärung war hierzu nicht erforderlich.

a. Entgegen der Auffassung der Berufung war die Kammer nicht veranlasst, den Kläger auf das Fehlen einer vollständigen Rechnung vom 07.06.2017 hinzuweisen. Dass die Rechnung dem Sachverständigen nicht vollständig vorlag, ergab sich aus dem Gutachten des Sachverständigen (Bl. 193 der Akte), der eindeutig darauf hingewiesen hat, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen Kosten von 632,02 EUR resultieren könnten, nicht aber die Zwischensumme von 2.537,59 EUR. Mit Erhalt des Sachverständigengutachtens musste daher für den Kläger ersichtlich sein, dass hier Unterlagen nicht vollständig waren. Das Gericht durfte sich auch darauf verlassen, dass dies dem Kläger aufgefallen war, da der Klägervertreter im Schriftsatz vom 07.02.2020 selbst auf diese Unvollständigkeit der Rechnung Bezug nimmt: Hier heißt es: "Außerdem scheint sich bei der Übertragung der Rechnung Anl, K1, Seite 5-8, ein Fehler ergeben zu haben. Der Sachverständige rügt diese als unvollständig. Das muss ich noch nachforschen." Das Gericht durfte daher davon ausgehen, dass die entsprechenden Nachforschungen beim Kläger keinen Erfolg hatten, da dieser vor der mündlichen Verhandlung die vollständige Rechnung nicht vorgelegt hatte.

b. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag damit eine für den Sachverständigen sinnvoll zu begutachtende Rechnung nicht vor; tatsächlich hätte das Landgericht zu diesem Zeitpunkt den gesamten Rechnungsbetrag als unsubstantiiert dargelegt abweisen können. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 06.10.2020 nachgereichte Rechnung war von dem gewährten Schriftsatznachlass, der sich ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bezog, nicht umfasst, sondern hätte unberücksichtigt bleiben können, § 296 a ZPO.

c. Das Landgericht hat dennoch eine gemäß § 287 ZPO zulässige Schätzung der - von ihrem grundsätzlichen Anfall her unstreitigen - Nachbehandlungskosten und deren Zuordnung zu dem Behandlungsfehler vorgenommen. Das Landgericht hat sich dabei leiten lassen von den sachverständigen Ausführungen, nach denen lediglich die Implantate 36 und 37, nicht aber bei 45 und 47 auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Die Rechnung vom 07.06.2017 schlüsselt insoweit, wie jede ordnungsgemäß erstellte zahnärztliche Rechnung, die abgerechneten Leistungen nach Regionen auf. Insoweit können unschwer die Leistungen, die sich aus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?