Verfahrensgang
AG Bergheim (Aktenzeichen 16 Lw 86/08) |
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 28.6.2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf den Seiten 5 bis 7 des Beschlusses unter II. bis zum Gliederungspunkt 2.c., vor 2.c.aa., nunmehr wie folgt heißt:
“II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet, denn die vom Antragsteller verfolgten Anträge sind wenn nicht unzulässig, dann jedenfalls unbegründet.
1.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen nicht. Sie ist gem. § 22 Abs.1 LwVG statthaft und gem. §§ 21, 22 Abs.1 FGG a.F. - dieses und nicht das FamFG findet Anwendung, da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, Art. 111 Abs.1 FGG-RG (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2010, II ZB 1/10, WM 2010, 470 f.) - form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht Bergheim eingelegt. Die Beschwerdebefugnis, § 14 FGG a.F., ergibt sich aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die Antragsgegner, die als Erben in Betracht kommen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 LwVG Rn170), möglicherweise in ihren Rechten verletzt (vgl. Barnstedt/Steffen, aaO., § 22 LwVG Rn169).
2.
Die Beschwerde der Antragsgegner ist auch begründet. Die Feststellungsanträge des Antragstellers erweisen sich entweder bereits als unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen fehlt, oder aber jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als unbegründet.
a.
Das rechtliche Interesse an einer Feststellung gem. § 11 Abs.1 HöfeVfO fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr beeinflusst (Senat, Beschl. v.16.5.2006, 23 WLw 14/05, AUR 2007, 100 f., juris Rn9; BGH, Beschl. v. 8.4.1952, V BLw 30/51, MDR 1952, 419). Dies könnte hier deshalb anzunehmen sein, weil sich der Antragsteller wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht mehr darauf berufen kann, dass es sich bei dem “B.„ im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter am 27.8.1971 gegebenenfalls um einen Ehegattenhof im Sinne des § 8 HöfeO a.F. handelte und er insoweit Nacherbe nach seiner Mutter geworden ist. Soweit man insoweit die Zulässigkeit der Feststellungsanträge noch bejaht, erweisen sich die Anträge jedenfalls als unbegründet, weil dem Feststellungsbegehren des Klägers der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht (hierzu vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1995, I ZR 4/94, NJW-RR 1996, 362 ff., juris Rn29 ff.).
b.
Der Antragsteller kann 1971 nicht Alleineigentümer des Hofes geworden sein. Wenn es sich seinerzeit nicht um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte, dann wurde die Mutter des Antragstellers nach allgemeinem Erbrecht beerbt zu je 1/2 von ihrem Ehemann, dem Vater des Antragstellers, und dem Antragsteller selbst, §§ 1924 Abs.1, 1931 Abs.1, Abs.3, 1371 Abs.1 BGB; insoweit entspricht die Rechtslage den Eintragungen im Grundbuch. Hat es sich hingegen um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt, dann wurde die Mutter des Antragstellers nicht von diesem, sondern vom Vater des Antragstellers und dem Antragsteller als - allenfalls - Hofnacherben beerbt, § 8 Abs.1 S.1, S.2 HöfeO a.F.. Der (Hof-) Nacherbe erwirbt Eigentum an Sachen des Erblassers aber erst mit Eintritt des Nacherbfalls, § 2139 BGB.
c.
Ob der Antragsteller 1992 mit dem Tod seines Vaters (Hof-) Nacherbe geworden ist oder nicht, hängt davon ab, ob es sich im Zeitpunkt des Todes der Mutter um einen Hof im Sinne der HöfeO a.F. handelte, und ob die Vorschrift des § 8 Abs.1 HöfeO a.F. einschlägig und wirksam war. Die Frage der Hofeigenschaft kann insoweit nicht mit der vom Landwirtschaftsgericht gegebenen Begründung bejaht werden und bedürfte, wenn es hierauf ankäme, weiterer Aufklärung (dazu zu aa.); die Frage der Wirksamkeit des - unzweifelhaft einschlägigen - § 8 Abs.1 HöfeO a.F. dürfte aus Sicht des Senats eher zu verneinen sein (dazu zu bb.), kann jedoch dahinstehen. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Ersitzung zu Gunsten der Antragsgegner gem. § 900 Abs.1 BGB nicht vor (dazu zu cc.), jedoch muss sich der Antragsteller ungeachtet der Frage eines Eigentumserwerbs im Jahre 1992 jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob er nicht Eigentümer des “B.s„ geworden ist (dazu zu dd.). …„
Gründe
Der Beschluss des Senats vom 28.6.2011 war wie geschehen in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO zu berichtigen, weil er an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift leidet. Dabei entscheidet der Senat durch seine berufsrichterlichen Mitglieder ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gem. § 20 Abs.1 Nr.7 LwVfG.
1.
Der nicht verkündete Beschluss des Senats vom 28.6.2011 ist mit Absendung der Ausfertigungen an die Parteien, die am 29.9.2011 erfolgt ist, existent geworden (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004, IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574 ff., juris Rn8). Dass den Beteiligten insoweit - bedauerlicherweise - eine mit dem Original nicht übereinstimmende Ausfertigung zugestellt worden ist, ändert nichts daran, dass d...