Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 08.10.1997; Aktenzeichen 29 T 15 8/97) |
AG Köln (Beschluss vom 23.04.1997; Aktenzeichen 202 II 338/95) |
Tenor
I.
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen.
II.
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.10.97 – 29 T 158/97 – und der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 23.4.97 – 202 II 338/95 – teilweise abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 2) bis 4) zu Nr. 1 (Entfernung der Terrasse und des Plattenbelags) abgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Beteiligte zu 1) zu 9/10 und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu 1/10, die der zweiten Instanz der Beteiligte zu 1) zu 76% und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu 24%, und die des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Beteiligte zu 1) zu 82 % und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu 18%. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
IV.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 EGG). In der Sache haben sie größtenteils keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 FGG), insoweit nicht auf einem Rechtsfehler beruht.
Zum Rechtsmittel des Beteiligten zu 1)
Antrag zu 1. (Aushändigung des Torschlüssels):
Der Beteiligte zu 1) verfolgt diesen Antrag mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht weiter im Hinblick auf die bereits in der Eigentümerversammlung vom 12.10.94 unangefochten beschlossene Regelung, daß der Schlüssel bei Bedarf vom Verwalter ausgehändigt wird.
Dahinstehen kann deshalb, ob im übrigen dem Beteiligten zu 1) ein Befahren des vorderen Gartenteils mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch verwehrt ist. Dafür spricht, daß die Eigentümer in der Versammlung vom 9.5.94 beschlossen haben, auf das Befahren dieses Gartenteils mit Motorfahrzeugen zu verzichten, „um die Pflanzen und Gartenanlage zu schonen, aber auch, um dem Ruhebedürfnis der Eigentümer gerecht zu werden” (Bl. 30 GA). Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben und mithin bestandskräftig (§ 23 Abs. 4 WEG). Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Antrag zu 2. (Anschluß des Gartenhauses und der Garage an die gemeinschaftliche Wasser- und Stromzufuhr):
Das Amtsgericht hat den Antrag bezüglich des Wasseranschlusses wie auch des Stromanschlusses an das Gartenhaus abgelehnt mit der Begründung, das Gartenhaus sei möglicherweise formell und materiell illegal, so daß die Antragsgegner mit der Anschlußherstellung zur Unterstützung einer öffentlich-rechtlich rechtswidrigen Nutzung verpflichtet werden könnten. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der antragserweiternd der Wasser- und der Stromanschluß zur genehmigten Garage beansprucht wird, zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zur Unterhaltung eines Wasseranschlusses im Gartenhaus als auch in der Garage fehle bislang unstreitig die öffentlich-rechtliche Genehmigung, die zu beschaffen Sache des Antragstellers sei; bezüglich des Stromanschlusses sei die Eigentümergemeinschaft der falsche Adressat, weil es sich hierbei um die erstmalige Herstellung eines fachgerechten Anschlusses handeln würde, für den der Errichter des Gebäudes zuständig sei.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, es gehe bei den Versorgungsanschlüssen nur um die Wiederherstellung des immer schon vorhandenen Zustands, den die Eigentümergemeinschaft über Jahre geduldet habe, so daß deren ablehnende Haltung rechtsmißbräuchlich sei.
a)
Zwar mag es richtig sein, daß ehemals ein Wasseranschluß zum Gartenhaus bestanden hatte. Dafür sprechen die Ausführungen im Protokoll der Versammlung vom 12.10.94 zum TOP 4, in denen angegeben ist, daß dieser Wasseranschluß vor über 10 Jahren wegen nicht sachgemäßer Ausführung stillgelegt worden sei (Bl. 34 GA). Ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinschaft ist gleichwohl nicht feststellbar, denn der Beteiligte behauptet selbst nicht, daß die übrigen damaligen Eigentümer Kenntnis von dem Fehlen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung gehabt hätten. Selbst wenn indes solche Kenntnis vorgelegen hätte, würde das nichts ändern können daran, daß das Gericht nur zu legalen Handlungen verpflichten könnte, d. h. den Antragsgegnern die verlangte Verpflichtung nur auferlegen könnte, wenn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Wasseranschlusses keine Bedenken bestehen. Das Bestehen solcher Bedenken stellt der Beteiligte zu 1) aber selbst nicht in Abrede. Sie ergeben sich hinreichend deutlich aus der Klageerwiderung der Stadt K. im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit – 2 K 9170/94 VG Köln –, mit der mitgeteilt wird, zwischenzeitlich gegen den Beteiligten zu 1) ein Verfahren auf...