Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 32 F 465/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 1.9.2014 gegen den Beschluss des AG -Familiengericht- Brühl vom 23.7.2014 (32 F 465/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs abgesehen. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 29.10.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Rechtsauffassung.

Das Anrecht des verstorbenen Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) unterfällt jedenfalls in Höhe seines unverfallbaren Teils dem Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner hat das zunächst von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten als betriebliche Altersvorsorge in Form einer sog. Direktversicherung begründete Anrecht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sich übertragen erhalten und mit eigenen Mitteln fortgeführt. Die Umwandlung ist noch während der Ehezeit erfolgt und war vollzogen. Dies hat zwar zur Folge, dass das das Anrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags den Charakter einer betrieblichen Altersversorgung verloren hat und es vielmehr als rein private Altersvorsorge einzuordnen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2014 - 9 UF 142/13 - zitiert nach juris, Rz. 10). Es führt aber nicht dazu, dass das Anrecht auch insgesamt nicht mehr als solches nach dem Betriebsrentengesetz einzuordnen ist (offen geblieben in: BGH, Beschl. v. 16.7.2014 - XII ZB 16/14 - zitiert nach juris, Rz. 8). Jedenfalls der unverfallbare Teil des Anrechts, also der Wert der Versicherung, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers des Arbeitnehmers finanziert worden ist, bleibt gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4, 5 BetrAVG weiter der Verfügungsbefugnis des Antragsgegners entzogen, da dort geregelt ist, dass er nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden darf. Die bestehende Versorgungsanwartschaft soll im Interesse des Versorgungszweckes auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrechterhalten bleiben. Es wird verhindert, dass der frühere Arbeit- und jetzige Versicherungsnehmer die Anwartschaft insgesamt liquidiert und für andere Zwecke verwendet (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). In dem genannten Umfang bleibt mithin der Zweck der Alterssicherung erhalten und kann der Antragsgegner das Anrecht dem Versorgungsausgleich nicht entziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2014 - XII ZB 16/14 - zitiert nach juris, Rz. 8). Dementsprechend konnte der Antragsgegner im Mai 2007 auch nur den Teil des Anrechts kapitalisieren, der nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstanden ist. Der unverfallbare Teil, welcher ausschließlich der Altersversorgung dienen soll, unterliegt demnach dem Versorgungsausgleich auch weiterhin.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH, der zufolge ein zunächst betrieblich erworbenes Anrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, welches noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (Beschl. v. 6.11.2013 - XII ZB 22/13 -, zitiert nach juris). Zur Begründung ist dort ausgeführt, dass auch wenn das Anrecht ursprünglich auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet gewesen sei, es bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr als solches, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsrecht vorhanden gewesen sei (BGH, a.a.O., Rz. 9). Der BGH stellt aber auch in der genannten Entscheidung nicht in Frage, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG eine Ausnahme für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gemacht hat, welche unabhängig von der Leistungsform auszugleichen seien (BGH, a.a.O., Rz. 8). Um ein solches Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelte es sich im dort zugrunde liegenden Fall einer als betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber begründeten Kapitalversicherung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gerade nicht (vgl. Breuers in: Juris-PK zum VersausglG, 7. Aufl., § 2 VersAusglG, Rz. 25). Das vorliegend in Rede stehende Anrecht ist demgegenüber eines, welches § 1 BetrAVG unterfällt. Es kann dem Versorgungsausgleich nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung entzogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2014 - XII ZB 16/14 - zitiert nach juris, Rz. 8).

Dem AG ist also darin zuzustimmen, dass das zugunsten des verstorbenen Ehemanns bestehende Anrecht bei der Beteiligten zu 3) mit dem mit Auskunft vom 2.2.2011 mitgeteilten Ehezeitanteil von 13.36...

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