Tenor

Die Sache wird dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung i.H.v. insgesamt 15.000 EUR an der zwischenzeitlich insolventen "E C AG" in Düsseldorf auf Zahlung von Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) sowie aus den §§ 823 ff. BGB in Anspruch zu nehmen. Er macht die insgesamt neun Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Bezirken der OLG Köln, Nürnberg, Bamberg und Bremen haben, mit unterschiedlichen Begründungen für den Verlust des angelegten Kapitals verantwortlich, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 5 ff. der Antragsschrift vom 14.11.2007 Bezug genommen wird.

Der Antragsteller bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO und regt an, im Hinblick auf die in § 32b ZPO getroffene Regelung das LG Düsseldorf zu bestimmen.

Neben dem vorliegenden Verfahren sind beim Senat weitere 45 Verfahren anhängig, in denen von Anlegern der E C AG auf der Grundlage vergleichbarer Sachverhalte um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht wird. Der Senat hat die Entscheidung über diese Anträge im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen bis zu einer Entscheidung des BGH in dieser Sache vorläufig zurückgestellt.

II. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH, so wird das zuständige Gericht durch das OLG bestimmt, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO). Will dieses Gericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem BGH vorzulegen, der in diesem Fall das zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Abs. 3 ZPO). Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften war die Sache dem BGH vorzulegen.

1. Der Senat sieht sich grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

a) Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind gegeben. Die Antrags-gegner sind Streitgenossen und haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände, von denen mehrere im Bezirk des OLG Köln liegen (Antragsgegner zu 1., 6 und 7.). Da bisher noch kein Gericht mit der Sache befasst worden ist, ist der mit der Bitte um Bestimmung angegangene Senat auch das zunächst mit der Sache befasste Gericht i.S.d. § 36 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rz. 4 m.w.N.).

b) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge der Antrags-gegner nicht zuverlässig bestimmen.

c) Der Senat sieht sich auch durch die Tatsache, dass zumindest für einen Teil der Antragsgegner der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO gegeben ist, nicht an einer Bestimmung nach Maßgabe der §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO gehindert. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind diese Vorschriften auch anwendbar, wenn für die Klage gegen einen oder mehrere der möglichen Beklagten eine ausschließliche Zuständigkeit begründet ist (BGH NJW 1998, 685 f.; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rz. 14, jeweils m.w.N.; insoweit unklar OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2005, 552 f.).

Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts könnte es deshalb in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allenfalls entgegenstehen, wenn nicht nur für einige, sondern für alle Antragsgegner der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO gegeben wäre. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass keine Amtsermittlung stattfindet und eine Bestimmung schon dann erfolgen kann, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (BayObLG BB 2003, 2706; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rz. 18). Eine solche zuverlässige Feststellung ist hier nicht möglich. Denn die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO gilt nur für denjenigen, der aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen haftet, nicht aber für andere Personen, die aus anderen Rechtsgründen (z.B. wegen falscher oder unzureichender Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags) in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand also nur für die "Prospektverantwortlichen" oder für diejenigen, die für eine sonstige (öffentliche) Kapitalmarktinformation haften (vgl. BGH WM 2007, 587; Cuypers, WM 2007, 1...

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